Wegen der Komplexität im Arzthaftungsfall verlangte die Anwältin für die Tätigkeit vor der Gutachterkommission den 2,5-fachen Gebührensatz. Obwohl das Hauptverfahren noch lief, galt dieses Honorar als sofort fällig und war separat abzurechnen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 C 275/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Cochem
- Datum: 16. Oktober 2025
- Aktenzeichen: 21 C 275/24
- Verfahren: Leistungsklage
- Rechtsbereiche: Anwaltliches Gebührenrecht, Arzthaftungsrecht, Dienstvertragsrecht
- Das Problem: Eine Anwältin forderte von ihrer Mandantin 2.357,68 Euro Honorar für die Arbeit in einem komplexen Arzthaftungsfall. Die Mandantin weigerte sich, die Rechnung zu begleichen, da sie die Gebühren für das vorgeschaltete Gutachterverfahren für unzulässig und die Forderung für nicht fällig hielt.
- Die Rechtsfrage: Darf ein Anwalt die Tätigkeit vor der ärztlichen Gutachterkommission zusätzlich und sofort abrechnen, obwohl das anschließende gerichtliche Hauptverfahren noch nicht abgeschlossen ist?
- Die Antwort: Ja, die Mandantin muss den vollen Betrag bezahlen. Das Gericht stufte die Gutachterkommission als Schlichtungsstelle ein, was eine zusätzliche, sofort fällige Anwaltsgebühr auslöste.
- Die Bedeutung: Das Verfahren vor der ärztlichen Gutachterkommission wird rechtlich als eigenständige und abgeschlossene Angelegenheit behandelt. Anwälte dürfen die Kosten für diese aufwendige vorgerichtliche Tätigkeit sofort abrechnen, auch wenn der eigentliche Schadensersatzprozess noch läuft.
Wer zahlt den Anwalt vor der ärztlichen Gutachterkommission?
Ein tragischer Behandlungsfehler bildet den Hintergrund dieses Gebührenstreits, der vor dem Amtsgericht Cochem verhandelt wurde. Am 8. Dezember 2020 unterzog sich eine Patientin einer Ohroperation. Was als Routineeingriff geplant war, endete in einem medizinischen Albtraum: Durch mehrfache, missglückte Intubationsversuche erlitt die Frau dauerhafte Schäden an ihren Stimmlippen und ihrer Stimme. Um Gerechtigkeit und Schadensersatz zu erlangen, beauftragte sie im Jahr 2021 eine spezialisierte Rechtsanwältin. Bevor die Sache jedoch vor das Landgericht ging, wünschte die Patientin ausdrücklich ein Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler. Dieses Vorverfahren bestätigte zwar den Behandlungsfehler und den Dauerschaden, eine gütliche Einigung mit der Gegenseite scheiterte jedoch. Der Fall landete schließlich vor dem Landgericht Koblenz. Streitpunkt vor dem Amtsgericht Cochem war nun jedoch nicht der Ärztepfusch selbst, sondern die Rechnung der Anwältin für ihre Arbeit vor der Gutachterkommission. Sie verlangte am 19. Januar 2024 ein Honorar von 2.357,68 Euro. Die Patientin beziehungsweise ihre Rechtsschutzversicherung weigerte sich zu zahlen. Die Argumente der Gegenseite lauteten: Die Arbeit vor der Kommission sei keine eigenständige Angelegenheit, das Honorar sei noch gar nicht fällig, da der Prozess in Koblenz noch laufe, und die angesetzten Gebührensätze seien überzogen. Um diesen Konflikt zu lösen, musste das Gericht am 16. Oktober 2025 unter dem Aktenzeichen 21 C 275/24 ein Machtwort sprechen.
Welche Gebühren darf ein Anwalt bei Arzthaftung abrechnen?
Um das Urteil zu verstehen, muss man einen Blick in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) werfen. Anwälte werden nicht nach Zeitaufwand bezahlt, sondern nach dem sogenannten Gegenstandswert – in diesem schweren Fall lag dieser bei beachtlichen 285.600 Euro….