Ein Notar bezeugte die Testierfähigkeit bei fortgeschrittener Demenz, da die Erblasserin auf ihn kurz vor der Unterzeichnung einen klaren Eindruck machte. Das Oberlandesgericht musste klären, ob dieser positive „Fassaden-Effekt“ schwerwiegende medizinische Gutachten zur Testierunfähigkeit außer Kraft setzen kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 W 64/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Celle
- Datum: 25.08.2025
- Aktenzeichen: 6 W 64/25
- Verfahren: Nachlasssache (Erbscheinsverfahren)
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Betreuungsrecht, Verfahrensrecht
- Das Problem: Ein Großneffe beantragte einen Erbschein als Alleinerbe aufgrund eines Testaments. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab. Es hatte Zweifel, ob die Erblasserin bei Testamentserrichtung geistig gesund war.
- Die Rechtsfrage: Ist das notarielle Testament gültig, wenn die Erblasserin wegen Demenz mutmaßlich testierunfähig war? Durfte die zuständige Sachbearbeiterin diese Entscheidung treffen, obwohl nur sie selbst die Zweifel hatte?
- Die Antwort: Nein, das Testament ist ungültig. Das Gericht war überzeugt, dass die Erblasserin testierunfähig war. Die Feststellungen in einem früheren psychiatrischen Gutachten waren dafür ausreichend. Ja, die Sachbearbeiterin war zur abschließenden Entscheidung befugt.
- Die Bedeutung: Eine festgestellte fortgeschrittene Demenz führt in der Regel zur Ungültigkeit eines Testaments. Die Aussage des Notars allein genügt nicht, um medizinische Zweifel auszuräumen. Nachlasssachbearbeiter bleiben auch bei eigenen Zweifeln an der Testierfähigkeit zuständig.
Was passiert, wenn der Notar ein Testament beurkundet, aber der Arzt Demenz attestiert?
Es ist der klassische Albtraum vieler Erben: Da liegt ein formvollendetes, vom Notar beurkundetes Testament vor, doch das Nachlassgericht verweigert den Erbschein. Genau dieser Konflikt beschäftigte das Oberlandesgericht Celle im Sommer 2025 unter dem Aktenzeichen 6 W 64/25. Im Zentrum des Streits stand ein Vermögen von geschätzten 500.000 Euro und die Frage, wessen Einschätzung mehr Gewicht hat – die des Juristen im Beurkundungszimmer oder die des Psychiaters im Krankenzimmer. Die Geschichte beginnt mit einer im Jahr 1934 geborenen Witwe. Ihr Ehemann war bereits 1983 verstorben, Kinder gab es keine. Jahrzehnte später, am 9. März 2018, suchte die damals 83-Jährige den Notar S. auf und errichtete ein Testament. Darin setzte sie den Großneffen ihres verstorbenen Mannes als Alleinerben ein. Als die Dame verstarb, beantragte dieser Großneffe im Dezember 2023 beim Nachlassgericht den Erbschein, fest im Glauben, durch die notarielle Urkunde abgesichert zu sein. Doch die zuständige Rechtspflegerin lehnte den Antrag ab. Ihr fiel ein Gutachten aus einem früheren Betreuungsverfahren in die Hände, das ein völlig anderes Bild der Erblasserin zeichnete. Nur drei Monate vor dem Notartermin, am 23. Dezember 2017, hatte der Facharzt für Psychiatrie Dr. med. U. M. bei der Dame eine „deutlich vorangeschrittene gemischte Demenz“ diagnostiziert. Der Großneffe wollte das nicht akzeptieren und zog vor das Oberlandesgericht.
Wann ist man laut Gesetz testierunfähig?
Um den Konflikt zu verstehen, muss man den rechtlichen Maßstab kennen, der in § 2229 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist. Grundsätzlich gilt in Deutschland: Wer 16 Jahre alt ist, darf ein Testament schreiben. Die Testierfähigkeit ist der Regelfall, die Unfähigkeit die Ausnahme….