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Testierfähigkeit prüfen bei notariellem Testament: Was gilt bei Krankheit?

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Ein schwerkranker Erblasser setzte im Krankenhaus ein notarielles Testament auf. Die Erben starteten die Anfechtung vom Testament wegen Testierunfähigkeit. Bloße Vermutungen über den Geisteszustand konnten die formelle Bestätigung der Testierfähigkeit durch den anwesenden Notar nicht widerlegen. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-3 Wx 273/11 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 01.06.2012
  • Aktenzeichen: I-3 Wx 273/11
  • Verfahren: Erbscheinsverfahren (Beschwerde)
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Testamentsrecht

  • Das Problem: Der Cousin des Verstorbenen focht das notarielle Testament an. Er behauptete, der Erblasser sei wegen seiner schweren Krebserkrankung und starker Medikamente nicht mehr testierfähig gewesen. Er forderte die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Klärung der Testierfähigkeit.
  • Die Rechtsfrage: Hatte der Erblasser trotz seiner schweren Krankheit noch die geistige Kraft, den Inhalt und die Folgen seines Testaments zu verstehen? Müsste das Gericht dies nachträglich durch ein medizinisches Gutachten klären lassen?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht sah keine konkreten Anhaltspunkte, die auf eine fehlende Einsichtsfähigkeit hindeuteten. Die detaillierte Bestätigung des Notars und ärztliche Bescheinigungen entkräfteten die bloßen Vermutungen der Anfechtenden.
  • Die Bedeutung: Wer die Testierfähigkeit eines Verstorbenen anzweifelt, muss konkrete Beweise liefern. Bloße Vermutungen über eine schwere Krankheit oder mögliche Medikamentenwirkungen genügen nicht. Die ausdrückliche Bestätigung der Testierfähigkeit durch den Notar hat ein sehr hohes Beweisgewicht.

Testament anfechten wegen Krankheit des Erblassers?

Ein Mann, gezeichnet von einer schweren Krebserkrankung, verfasst kurz vor seinem Tod im Krankenhaus ein Notarielles Testament. Er enterbt seine Verwandtschaft und setzt die Nichte seiner geschiedenen Frau als Alleinerbin ein. Sein Cousin, der fest mit dem Erbe gerechnet hatte, wittert Manipulation. Er ist überzeugt: Der Erblasser war aufgrund seiner Krankheit und starker Medikamente nicht mehr Herr seiner Sinne. Er zieht vor Gericht und verlangt ein psychiatrisches Gutachten, um die Testierunfähigkeit des Verstorbenen zu beweisen. Doch das Oberlandesgericht Düsseldorf musste in seinem Beschluss vom 1. Juni 2012 (Az. I-3 Wx 273/11) eine grundlegende Frage klären: Reichen Vermutungen über den Gesundheitszustand aus, um ein notariell beurkundetes Testament zu kippen?

Welche Anzeichen deuten auf Testierunfähigkeit hin?

Die Anzeichen für eine Testierunfähigkeit müssen konkret und beweisbar sein. Im vorliegenden Fall baute der Streit auf einem Sachverhalt auf, der zunächst plausibel klang. Der kinder- und geschwisterlose Erblasser verstarb am 3. Januar 2011. Knapp drei Monate zuvor, am 12. Oktober 2010, hatte er im Wilhelm-Anton-Hospital in Goch vor einem Notar sein Testament errichtet. Darin benannte er die Nichte seiner geschiedenen Ehefrau zur alleinigen Erbin. Der Cousin des Erblassers, der nun leer ausging, trat dem Erbscheinsantrag der Bedachten entgegen. Er argumentierte, der Erblasser sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen. Als Gründe führte er eine Kette von Belastungen an: die fortgeschrittene Krebserkrankung, eine Depression nach dem Tod seiner Mutter und die dafür verabreichten Medikamente….


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