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Testierfähigkeit bei psychischer Erkrankung: Beweislast und Folgen für Erben

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Ein Erbstreit entbrannte um die Testierfähigkeit bei psychischer Erkrankung einer Erblasserin, die jahrelang unter bipolarer Störung und Alkoholmissbrauch litt. Doch die Anfechtung scheiterte an der extrem hohen Hürde, den genauen Nachweis der Testierunfähigkeit zu führen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 29 O 226/20 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Darmstadt
  • Datum: 28.01.2021
  • Aktenzeichen: 29 O 226/20
  • Verfahren: Feststellungsklage
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Testamentsrecht

  • Das Problem: Die Klägerinnen und der Cousin stritten sich um das Erbe. Der Cousin behauptete, die Verstorbene sei bei Erstellung ihres Testaments nicht zurechnungsfähig gewesen.
  • Die Rechtsfrage: Hatte die Erblasserin die notwendige geistige Fähigkeit, ihr Eigenhändiges Testament wirksam zu verfassen?
  • Die Antwort: Ja, die Klägerinnen sind die rechtmäßigen Erbinnen. Das Gericht entschied, dass der Cousin die geistige Unfähigkeit der Erblasserin nicht ausreichend nachweisen konnte.
  • Die Bedeutung: Wer die geistige Unfähigkeit einer Person bei Testamentserstellung behauptet, muss dafür sehr konkrete Beweise vorlegen. Episodische Störungen oder emotionale Ausnahmesituationen genügen dafür meist nicht.

Testament gültig trotz psychischer Erkrankung?

Ein handgeschriebenes Testament, eine klare Erbfolge und dennoch ein erbitterter Streit vor Gericht – dieser Fall vor dem Landgericht Darmstadt (Az. 29 O 226/20) vom 28. Januar 2021 dreht sich um eine der fundamentalsten Fragen des Erbrechts: War die Person, die ihren letzten Willen zu Papier brachte, in diesem Moment geistig überhaupt dazu in der Lage? Drei als Erbinnen eingesetzte Frauen sahen sich mit dem Vorwurf des Cousins der Verstorbenen konfrontiert, die Erblasserin sei aufgrund einer bipolaren Störung und Alkoholmissbrauchs nicht mehr testierfähig gewesen. Das Gericht musste klären, ob ein solches Testament Bestand haben kann.

Wer trägt die Beweislast für Testierunfähigkeit?

Die Beweislast für eine Testierunfähigkeit trägt grundsätzlich die Person, die sich darauf beruft. Im deutschen Erbrecht gilt die Vermutung, dass jeder Erwachsene testierfähig ist, solange nicht das Gegenteil mit konkreten Fakten bewiesen wird. In diesem Fall entzündete sich der Konflikt am Testament einer am XX.XX.2020 verstorbenen Frau. Sie hatte in einem formgültigen, eigenhändigen Testament verfügt, dass drei Klägerinnen zu je einem Drittel ihre Erbinnen sein sollen. Doch ein Cousin der Erblasserin, der Beklagte, weigerte sich, diesen letzten Willen anzuerkennen. Er zog die Wirksamkeit des Testaments in Zweifel und behauptete, die Verstorbene sei zum Zeitpunkt der Niederschrift nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen. Seine Argumentation stützte er auf eine Reihe von Indizien: Die Erblasserin habe an einer bipolaren Störung gelitten, es habe wiederholten Alkoholmissbrauch gegeben und frühere Selbstmordversuche. Ein stationärer Aufenthalt in der Psychiatrie vom XX.XX.2019 bis XX.XX.2019 nach einer Lithiumvergiftung sollte diese These untermauern. Zudem führte der Cousin als Beleg für eine anhaltende geistige Verwirrung das Verhalten der Erblasserin am Tag der Beerdigung ihres Ehemannes am XX.XX.2020 sowie nachfolgende, angeblich verwirrte Telefonanrufe an. Auch die Erteilung einer Generalvollmacht an eine dritte Person sei ein Zeichen dafür, dass die Erblasserin ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln konnte….


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