Ein Demonstrant, der Polizeibeamten in Augsburg ostentativ die Aufschrift „13 12“ zeigte, klagte gegen die Verurteilung wegen Beleidigung. Das Gericht musste nun entscheiden, ob Meinungsfreiheit hier greift – oder ob die Forderung nach entlastenden Video-Beweisen unzulässig war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 206 StRR 295/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 29.09.2025
- Aktenzeichen: 206 StRR 295/25
- Verfahren: Revisionsverfahren (Beschluss)
- Rechtsbereiche: Strafrecht (Beleidigung), Meinungsfreiheit, Verfahrensrecht
- Das Problem: Ein Mann wurde verurteilt, weil er bei einer Versammlung Socken mit der Aufschrift „13 12“ (ACAB) gezielt vor anwesenden Polizeibeamten zeigte. Er wehrte sich gegen die Verurteilung und rügte, dass sein Antrag auf Suche nach entlastenden Lichtbildern und Videos rechtswidrig abgelehnt wurde.
- Die Rechtsfrage: Muss ein Gericht dem Verlangen nach umfangreicher Suche nach entlastenden Aufnahmen nachkommen? Darf die Aussage „13 12“ trotz Meinungsfreiheit als strafbare Beleidigung gewertet werden, wenn sie gezielt gegen Polizisten gerichtet ist?
- Die Antwort: Nein, die Revision wurde verworfen. Der Antrag war zu unbestimmt, um als konkreter Beweisantrag zu gelten, da er eine allgemeine Suche in umfangreichem Material verlangte. Die gezielte Äußerung des Slogans gegenüber individualisierten Polizisten kann als Beleidigung strafbar sein.
- Die Bedeutung: Wer vor Gericht entlastende Beweismittel verlangt, muss diese genau benennen; eine allgemeine Aufforderung zur Suche ist nicht bindend. Die Meinungsfreiheit schützt nicht, wenn beleidigende Parolen gezielt gegen eine klar erkennbare Gruppe von Polizeibeamten gerichtet werden.
Ist das Zeigen von „13 12“ als Beleidigung strafbar?
Das ostentative Zurschaustellen von Socken mit der Zahlenfolge „13 12“, einer Chiffre für „ACAB“ („All Cops Are Bastards“), kann den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen. Entscheidend ist jedoch, ob diese Geste gezielt an individualisierbare Polizeibeamte gerichtet ist. In einem Beschluss vom 29. September 2025 hat das Bayerische Oberste Landesgericht (Az.: 206 StRR 295/25) die Verurteilung eines Mannes bestätigt und damit wichtige Leitlinien zur Abgrenzung von pauschaler Kollektivkritik und strafbarer persönlicher Herabwürdigung im Kontext von Demonstrationen bekräftigt. Der Fall beleuchtet zudem eine prozessuale Feinheit, die für Angeklagte zur entscheidenden Hürde werden kann: die scharfe Trennung zwischen einem Beweisantrag und einem bloßen Beweisermittlungsantrag.
Wann gilt das Tragen von ACAB-Symbolen als gezielt?
Der Fall nahm seinen Anfang auf einer Versammlung, bei der Polizeikräfte zur Sicherung anwesend waren. Ein Teilnehmer, der spätere Angeklagte, trug Socken, die deutlich sichtbar die Zahlenfolge „13 12“ zeigten. Nach den Feststellungen des Landgerichts Augsburg, der Vorinstanz, begnügte er sich nicht damit, das Kleidungsstück passiv zu tragen. Stattdessen soll er es den anwesenden Polizeibeamten „ostentativ gezeigt“ haben. Eine Zeugin A. beobachtete die Szene und gab später zu Protokoll, dass ein kurzer Blickkontakt zwischen dem Mann und den Beamten bestand, während er die Socken präsentierte. Für das Landgericht war dies ein entscheidendes Indiz. Es wertete das Verhalten nicht als allgemeine, von der Meinungsfreiheit gedeckte Unmutsäußerung, sondern als eine gezielte, auf eine konkrete und überschaubare Gruppe von Beamten gerichtete Missachtung….