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Rohmessdaten-Anspruch bei Geschwindigkeitsmessung: Rechte der Betroffenen

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Ein Autofahrer forderte die Herausgabe aller digitalen Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessung, um seine Verteidigungsrechte im Bußgeldverfahren zu wahren. Obwohl es um die Wahrung der Rechte ging, wurde die Anforderung der digitalen Messdatei unerwartet als unzulässige Beweismittel-Forschung eingestuft. Zum vorliegenden Urteil Az.: 201 ObOWi 291/20 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 06.04.2020
  • Aktenzeichen: 201 ObOWi 291/20
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde in einer Ordnungswidrigkeitssache
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verfahrensrecht, Verkehrsrecht

  • Das Problem: Eine Autofahrerin wurde wegen stark überhöhter Geschwindigkeit verurteilt. Sie forderte vom Gericht die Herausgabe der digitalen Messdatei und der Rohmessdaten der Radarfalle. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab, woraufhin die Fahrerin eine unzulässige Beschränkung ihrer Verteidigung rügte.
  • Die Rechtsfrage: Ist die Verweigerung der Einsichtnahme in digitale Messdaten und Rohmessdaten bei einer Geschwindigkeitsmessung ein Rechtsfehler? Führt diese Ablehnung zur Aufhebung des Bußgeldurteils?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht verwarf die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Bei einem amtlich zugelassenen und geeichten Messverfahren ist die Messung grundsätzlich zuverlässig. Die Nichtherausgabe der Rohdaten verletzt die Verteidigungsrechte nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen.
  • Die Bedeutung: Betroffene können nicht pauschal die Herausgabe der digitalen Rohdaten verlangen, um ein Bußgeldverfahren anzugreifen. Ohne konkrete Beweise für einen Messfehler hat die Verweigerung der Dateneinsicht keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Urteils.

Blitzerfoto: Muss ich die Rohmessdaten einsehen dürfen?

Wer geblitzt wird und den Bußgeldbescheid anzweifelt, fordert oft die Herausgabe der digitalen Messdaten, um nach Fehlern zu suchen. Doch besteht darauf überhaupt ein Anspruch? Mit genau dieser Frage musste sich der Bußgeldsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts in einem Beschluss vom 06. April 2020 (Az. 201 ObOWi 291/20) auseinandersetzen. Der Fall einer Autofahrerin, die sich bis zur letzten Instanz gegen ein Fahrverbot wehrte, klärt die grundlegende Frage, wann die Justiz Ermittlungsakten erweitern muss und wann sie sich auf die Zuverlässigkeit standardisierter Technik verlassen darf.

Wann droht ein Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung?

Ein Fahrverbot droht in der Regel, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung als grober Pflichtverstoß gewertet wird. Am 22. April 2019 wurde eine Autofahrerin außerorts mit einer Geschwindigkeit von 141 km/h gemessen, obwohl nur 100 km/h erlaubt waren. Nach Abzug der Toleranz blieb eine Überschreitung von 41 km/h. Die Messung erfolgte mit einem geeichten digitalen Geschwindigkeitsüberwachungsgerät vom Typ ES3.0. Das zuständige Amtsgericht verurteilte die Frau am 14. November 2019 wegen dieses Verstoßes zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem einmonatigen Regelfahrverbot. Grundlage für das Fahrverbot war die Annahme eines groben Pflichtverstoßes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Das Gericht gewährte ihr jedoch die Möglichkeit, den Beginn des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten selbst zu bestimmen, eine Erleichterung nach § 25 Abs. 2a StVG. Die Betroffene wollte dieses Urteil nicht akzeptieren und legte Rechtsbeschwerde ein. Ihr zentrales Argument war die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte….


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