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Notstand bei Entzugserscheinungen im Gefängnis: Kein Rechtfertigungsgrund

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Um Notstand bei Entzugserscheinungen im Gefängnis abzuwenden, versuchte ein Angehöriger, Subutex an den inhaftierten Bruder zu übergeben. Das Bayerische Oberste Landesgericht sah die Rettungsaktion zwar nicht durch Nothilfe gerechtfertigt, hinterfragte jedoch die Sorgfaltspflicht der Angeklagten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 206 StRR 227/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 06.08.2024
  • Aktenzeichen: 206 StRR 227/24
  • Verfahren: Revision in Strafsachen
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Notstandsrecht

  • Das Problem: Eine Frau übergab ihrem inhaftierten Bruder Drogen (Subutex). Sie wurde wegen fahrlässiger Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt. Die Frau berief sich auf einen Notstand, da ihr Bruder unter Entzugserscheinungen litt.
  • Die Rechtsfrage: Darf man unerlaubt Drogen in ein Gefängnis bringen, wenn man glaubt, dadurch die Gesundheit eines Inhaftierten zu retten? Schließt der Glaube an diesen Notstand eine vorsätzliche Straftat aus?
  • Die Antwort: Nein. Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben. Das Gericht sah keinen objektiven Notstand, da keine akute medizinische Gefahr bestand. Die Übergabe war auch nicht das mildeste Mittel, da der Häftling den offiziellen Rechtsweg nicht genutzt hatte.
  • Die Bedeutung: Das Gericht bekräftigt, dass die Justizvollzugsanstalt zuerst für medizinische Hilfe zuständig ist. Wer in solchen Fällen ohne ausreichende Prüfung handelt, kann sich nicht auf einen rechtfertigenden Irrtum berufen.

Drogen für Häftling: Wann rechtfertigt Notstand den Schmuggel?

Eine Frau schmuggelt zwei Tabletten eines starken Schmerz- und Substitutionsmittels zu ihrem inhaftierten Bruder, weil sie glaubt, ihn vor unerträglichen Entzugserscheinungen retten zu müssen. Ein Akt der Nothilfe aus Verzweiflung? Oder eine strafbare Handlung, die keine Rechtfertigung findet? Mit dieser komplexen Frage musste sich das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in einem Beschluss vom 06. August 2024 (Aktenzeichen: 206 StRR 227/24) auseinandersetzen. Der Fall beleuchtet die strengen Grenzen des rechtfertigenden Notstands, insbesondere wenn staatliche Hilfesysteme zur Verfügung stehen, aber nicht genutzt werden.

Warum schmuggelte eine Frau Subutex in die JVA?

Am 20. Oktober 2019 besuchte eine Frau ihren Bruder in der Justizvollzugsanstalt. Während dieses Besuchs übergab sie ihm zwei Tabletten Subutex, ein Medikament, das unter das Betäubungsmittelgesetz fällt. Dieser Vorfall führte zu einem Strafverfahren. Das Amtsgericht Rosenheim verurteilte die Frau am 15. Juni 2021 wegen vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro. Die Angeklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein, ebenso die Staatsanwaltschaft, die sich jedoch auf die Höhe der Strafe beschränkte. Die Frau argumentierte, sie habe in einer Notsituation gehandelt. Ihr Bruder habe ihr glaubhaft gemacht, unter starken Entzugserscheinungen zu leiden und dringend ein Substitutionsmittel zu benötigen. Sie sei davon ausgegangen, dass der offizielle Weg über die JVA-Verwaltung oder Therapeuten bereits erfolglos war oder keine Aussicht auf Erfolg hatte. Sie sah ihre Tat als Akt der Nothilfe, um eine akute Gesundheitsgefahr von ihrem Bruder abzuwenden. Das Landgericht Traunstein, als Berufungsinstanz, folgte dieser Argumentation teilweise. In seinem Urteil vom 15. Januar 2024 änderte es den Schuldspruch ab….


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