Ein Fahrgast nutzte die U-Bahn, hatte aber seinen bezahlten Zeitfahrschein vergessen und wurde der Leistungserschleichung bezichtigt. Das Bayerische Oberste Landesgericht musste klären, ob der bloße Verlust der physischen Karte einen tatsächlichen Vermögensschaden darstellt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 205 StRR 2332/19 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 27.05.2020
- Aktenzeichen: 205 StRR 2332/19
- Verfahren: Revisionsverfahren (Beschluss)
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Beförderungsrecht, Vermögensdelikte
- Das Problem: Ein Fahrgast wurde in Vorinstanzen verurteilt, weil er bei der Fahrt seine bereits bezahlte, übertragbare Zeitkarte nicht dabei hatte. Er hatte auch keinen zusätzlichen Fahrschein gelöst.
- Die Rechtsfrage: Ist das Fahren ohne physisch mitgeführten Fahrschein eine strafbare Leistungserschleichung, wenn die Fahrt bereits bezahlt war? Entsteht ein Schaden, weil die vergessene, übertragbare Karte theoretisch von Dritten genutzt werden könnte?
- Die Antwort: Nein. Die Fahrt war durch den Kauf der Zeitkarte bereits bezahlt. Ein Vermögensschaden des Verkehrsunternehmens lag daher nicht vor. Die bloße Möglichkeit der Parallelnutzung durch Dritte genügt für eine Verurteilung nicht.
- Die Bedeutung: Der Verstoß gegen die vertragliche Pflicht, den Fahrschein mitzuführen, ist kein Strafdelikt. Eine Verurteilung wegen Leistungserschleichung setzt den Nachweis eines tatsächlichen, nicht bezahlten Vermögensschadens voraus.
Fahrkarte vergessen: Ist das strafbares Schwarzfahren?
Wer kennt es nicht? Die U-Bahn fährt ein, man greift in die Tasche – und der Geldbeutel mit der Monatskarte liegt zu Hause auf dem Küchentisch. Ein ärgerlicher, aber alltäglicher Moment. Doch kann aus diesem Vergessen ein Strafverfahren wegen Erschleichens von Leistungen werden? Genau diese Frage musste das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in einem Beschluss vom 27. Mai 2020 klären (Az. 205 StRR 2332/19). Der Fall eines Mannes, der trotz einer gültigen, aber nicht mitgeführten Zeitkarte zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, landete in letzter Instanz bei den höchsten Richtern Bayerns und führte zu einer grundlegenden Klärung, die für Tausende von Pendlern von Bedeutung ist.
Warum wurde ein Mann trotz gültiger Zeitkarte verurteilt?
Die Antwort auf diese Frage liegt in der Kette der Ereignisse, die einen Fahrgast durch zwei Gerichtsinstanzen führten, bevor er schließlich freigesprochen wurde. Der Mann nutzte in drei dokumentierten Fällen die Verkehrsmittel der Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG), ohne bei den Kontrollen einen Fahrschein vorzeigen zu können. Das Besondere an seinem Fall war jedoch, dass er zu jedem dieser Zeitpunkte im Besitz einer gültigen, nicht personalisierten und somit übertragbaren Zeitkarte war. Er hatte sie nur nicht bei sich. Die Beförderungsbedingungen der MVG sehen für einen solchen Fall eine klare Regelung vor: Wer seine Zeitkarte nicht mitführt, ist verpflichtet, für die jeweilige Fahrt einen neuen Einzelfahrschein zu lösen. Da der Mann dies nicht tat, sah das Amtsgericht München den Tatbestand des Erschleichens von Leistungen als erfüllt an. Es verurteilte ihn wegen drei solcher Taten zu einer Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 Euro, also insgesamt 600 Euro. Der Mann legte Berufung ein, doch auch das Landgericht München I verwarf diese und bestätigte das Urteil der Vorinstanz….