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Halterhaftung für Lkw-Überladung: Kein Netto-Vorteil bei Bußgeldern

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Ein Fuhrunternehmer verantwortete sich wegen vorsätzlicher Halterhaftung für ein Lkw-Gespann, das mit acht Schrottreifen und massiver Überladung unterwegs war. Das Gericht musste die Geldbuße dennoch senken, weil bei der Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils ein entscheidender Faktor übersehen wurde. Zum vorliegenden Urteil Az.: 202 ObOWi 168/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Aktenzeichen: 202 ObOWi 168/24
  • Verfahren: Ordnungswidrigkeitenverfahren
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht

  • Das Problem: Ein Fuhrunternehmer nutzte ein Lkw-Gespann trotz Überladung und mangelhafter Reifen. Er wurde zu einer hohen Geldbuße verurteilt. Er bestritt seine Verantwortung und die Vorsätzlichkeit der Tat.
  • Die Rechtsfrage: Kann ein Fuhrunternehmer als Halter für eine hochgefährliche Lkw-Fahrt bestraft werden, auch wenn er die Anordnung bestreitet? Wie muss das Gericht den wirtschaftlichen Gewinn bei der Festsetzung der Geldbuße anrechnen?
  • Die Antwort: Ja, der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Inbetriebnahme wurde bestätigt. Das Gericht senkte jedoch die Geldbuße von 2.450 Euro auf 1.900 Euro. Die Vorinstanz hatte den wirtschaftlichen Vorteil bei der Bußgeldberechnung falsch berücksichtigt.
  • Die Bedeutung: Fuhrunternehmer haften als Halter auch bei massiven Mängeln und Indizien für bedingten Vorsatz. Bei der Bußgeldberechnung muss der wirtschaftliche Vorteil als Reingewinn (Netto) ermittelt werden. Dieser Gewinn darf die gesetzliche Höchstgrenze für die Geldbuße nicht überschreiten.

Haftet ein Halter für Lkw-Mängel immer vorsätzlich?

Ein Fuhrunternehmer, dessen Lkw-Gespann massiv überladen und mit acht schrottreifen Reifen unterwegs ist, erhält ein Bußgeld von 2.450 Euro. Er wehrt sich und argumentiert, er habe die Fahrt nicht persönlich angeordnet und von nichts gewusst. Doch das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) musste in einem Beschluss aus dem Jahr 2024 (Az. 202 ObOWi 168/24) nicht nur über den Vorsatz, sondern auch über einen fundamentalen Rechenfehler der Vorinstanz entscheiden. Am Ende wurde die Geldbuße zwar auf 1.900 Euro reduziert, doch die Begründung wiegt für den Unternehmer schwer.

Was gilt als wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit?

Am 25. Juli 2022 wurde ein Lastkraftwagen mit Anhänger aus dem Verkehr gezogen, der ein Lehrstück für vermeidbare Gefahren darstellte. Die Kontrolle offenbarte gleich mehrere gravierende Mängel. Sowohl die zweite Achse des Lkw als auch die des Anhängers waren überladen. Damit war auch das zulässige Gesamtgewicht der gesamten Fahrzeugkombination deutlich überschritten. Noch alarmierender war der Zustand der Bereifung am Anhänger. Die Verkehrssicherheit war laut Urteil „wesentlich beeinträchtigt“, da alle acht Reifen gravierende Schäden aufwiesen. Dies waren keine kleinen Schönheitsfehler, sondern massive Mängel, die auf eine erhebliche Vernachlässigung hindeuteten. Der Halter des Lkw-Gespanns war zugleich der Inhaber des Fuhrunternehmens, ein selbständiger Unternehmer. Vor dem Amtsgericht Bamberg räumte er über seinen Verteidiger lediglich ein, der Halter des Fahrzeugs zu sein. Zu den Vorwürfen der Überladung und der defekten Reifen schwieg er. Als Zeuge trat sein Sohn auf, der im Betrieb als Disponent arbeitete. Er behauptete, wenige Tage vor der Fahrt habe eine Fahrzeugkontrolle stattgefunden, bei der keinerlei Reifenschäden festgestellt worden seien….


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