Ein dringlicher Antrag gegen eine Grundschuldeintragung stellte die Richter vor ein seltenes Problem des Gerichtsstands bei mehreren Grundstücken. Vier voneinander unabhängige Landgerichte hätten entscheiden müssen, doch das BayObLG fand einen Weg, die drohenden Widersprüche aufzulösen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 101 AR 59/25 e | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 13.05.2025
- Aktenzeichen: 101 AR 59/25 e
- Verfahren: Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für ein Eilverfahren
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Immobiliarsachenrecht
- Das Problem: Ein Grundstückseigentümer wollte gerichtlich per Eilantrag verhindern, dass eine Firma unwirksame Grundschulden und Zwangsvollstreckungen in mehreren Grundbüchern eintragen lässt. Da die betroffenen Grundstücke in den Bezirken verschiedener Landgerichte liegen, musste ein übergeordnetes Gericht das einzig zuständige Gericht bestimmen.
- Die Rechtsfrage: Kann ein einziges Landgericht für einen Eilantrag zuständig gemacht werden, obwohl die betroffenen Grundstücke an unterschiedlichen Orten in Bayern liegen?
- Die Antwort: Ja, das Landgericht Ingolstadt ist das zuständige Gericht. Das Gericht bestimmte einen einzigen Gerichtsstand, weil die Grundstücke aufgrund der notariellen Urkunde gemeinschaftlich haften und widersprüchliche Entscheidungen mehrerer Gerichte vermieden werden müssen.
- Die Bedeutung: Wenn eine einzelne rechtliche Auseinandersetzung (hier: die Wirksamkeit einer gemeinsamen Grundschuldbestellung) mehrere räumlich getrennte Grundstücke betrifft, darf ein übergeordnetes Gericht aus Gründen der Effizienz ein einziges, zentrales Landgericht zur Entscheidung bestimmen.
Gerichtsstand bei mehreren Grundstücken: Wer entscheidet?
Wenn ein Unternehmen befürchtet, dass sein Immobilienvermögen an vier verschiedenen Standorten durch eine einzige, möglicherweise unwirksame Urkunde belastet wird, stellt sich eine kritische prozessuale Frage: Welches Gericht ist für den Eilantrag zuständig, der die drohende Katastrophe abwenden soll? Vier verschiedene Gerichte, die möglicherweise widersprüchlich entscheiden? Oder kann ein einziges Gericht die Sache für alle Grundstücke klären? Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) musste am 13. Mai 2025 unter dem Aktenzeichen 101 AR 59/25 e genau diese prozessuale Weiche stellen und schuf damit Klarheit für eine Situation, die in der Praxis immense wirtschaftliche Folgen haben kann.
Was tun bei Grundschuld auf mehreren Grundstücken?
Eine Gesellschaft, die Antragstellerin in diesem Verfahren, sah sich mit einer ernsten Bedrohung für ihr Betriebsvermögen konfrontiert. Sie ist Eigentümerin von vier Grundstücken, die sich in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte befinden, namentlich in , , und . Der Konflikt entzündete sich an einer notariellen Urkunde vom 28. April 2025. In dieser Urkunde wurde zugunsten einer anderen Gesellschaft, der Antragsgegnerin, die Eintragung einer Grundschuld sowie eine Dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung für alle vier Grundstücke bewilligt. Die Eigentümerin war überzeugt, dass diese Urkunde rechtlich keinen Bestand haben kann. Sie argumentierte, dass sie bei der Beurkundung nicht wirksam vertreten worden sei. Die vertretende Komplementär-GmbH – pikanterweise auch Komplementärin der Antragsgegnerin – habe ohne den erforderlichen Gesellschafterbeschluss gehandelt und ihre Vertretungsmacht missbraucht….