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Fahrverbot für Wiederholungstäter: Absehen vom Regelfahrverbot bei Berufstätigkeit

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Trotz massiver Vorahndungen wurde einem selbstständigen Berater das zwingende Fahrverbot für Wiederholungstäter vom Amtsgericht immer wieder erlassen. Die Staatsanwaltschaft griff ein und stellte die Frage, ob berufliche Gründe tatsächlich schwerer wiegen als beharrlicher Pflichtenverstoß im Straßenverkehr. Zum vorliegenden Urteil Az.: 202 ObOWi 1797/19 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 01.10.2019
  • Aktenzeichen: 202 ObOWi 1797/19
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde in einer Ordnungswidrigkeitensache
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Bußgeldrecht

  • Das Problem: Ein Autofahrer war außerhalb geschlossener Ortschaften zu schnell gefahren. Das Amtsgericht verhängte eine höhere Geldbuße, verzichtete aber auf das vorgeschriebene Fahrverbot. Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde ein, um das Fahrverbot durchzusetzen.
  • Die Rechtsfrage: Durfte das Amtsgericht wegen mildernder Umstände auf ein Fahrverbot verzichten, obwohl der Fahrer bereits mehrfach einschlägig vorbestraft war?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht hob das Urteil auf. Die vielen einschlägigen Vorahndungen zeigten eine beharrliche Missachtung der Vorschriften. Die vom Amtsgericht genannten Gründe rechtfertigen kein Absehen vom Regelfahrverbot.
  • Die Bedeutung: Das Urteil bestätigt, dass Wiederholungstäter das Regelfahrverbot grundsätzlich erhalten müssen. Allgemeine berufliche Gründe oder Umstände am Tatort sind bei beharrlichen Verstößen meist keine ausreichenden Gründe, um die Sanktion zu vermeiden.

Fahrverbot für Wiederholungstäter: Wann ist es zwingend?

Wenn ein Amtsrichter trotz zahlreicher Vorahndungen zum zweiten Mal ein Fahrverbot für einen Raser aufhebt und stattdessen nur die Geldbuße verdoppelt, ist der Unmut der Staatsanwaltschaft programmiert. Genau dieser Konflikt landete vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG), das in seinem Beschluss vom 01. Oktober 2019 (Az.: 202 ObOWi 1797/19) eine klare Linie zog. Der Fall beleuchtet die Grenzen des richterlichen Ermessens und klärt, wann die wiederholte Missachtung von Verkehrsregeln unausweichlich zu einem Fahrverbot führen muss.

Was ist ein beharrlicher Pflichtenverstoß im Straßenverkehr?

Ein Beharrlicher Pflichtenverstoß liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer wiederholt und in kurzer Folge gegen Vorschriften verstößt und damit zeigt, dass ihm die notwendige Rechtstreue fehlt. Genau das warf die Staatsanwaltschaft einem selbstständigen Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins vor. Am 12. Juni 2018 wurde er auf einer Bundesstraße außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit 29 km/h zu viel geblitzt. Der ursprüngliche Bußgeldbescheid vom 31. Juli 2018 sah neben einer Geldbuße von 160 Euro auch ein einmonatiges Fahrverbot vor. Der Betroffene legte Einspruch ein, und der Fall ging vor das Amtsgericht. In einem ersten Urteil vom 12. Oktober 2018 sah der zuständige Richter vom Fahrverbot ab, verdoppelte aber die Geldbuße auf 320 Euro. Die Staatsanwaltschaft akzeptierte diese Entscheidung nicht und legte erfolgreich Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht hob das Urteil am 12. Februar 2019 auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an dasselbe Amtsgericht zurück. Doch auch in der zweiten Runde, am 26. April 2019, blieb der Amtsrichter bei seiner Linie: Erneut verurteilte er den Mann zu 320 Euro und verzichtete auf das Fahrverbot. Für die Staatsanwaltschaft war das Maß voll….


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