Über 20 Monate hinweg führte ein Transportunternehmer hunderte Fahrten im gewerblichen Güterkraftverkehr ohne Erlaubnis durch und erwirtschaftete mindestens 80.000 Euro Gewinn. Das BayObLG musste die ursprünglich angeordnete Einziehung des wirtschaftlichen Vorteils zwar aufheben, doch die Firma muss den gesamten Betrag dennoch zahlen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 201 ObOWi 1631/20 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 12.02.2021
- Aktenzeichen: 201 ObOWi 1631/20
- Verfahren: Bußgeldverfahren (Rechtsbeschwerde)
- Rechtsbereiche: Güterverkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Prozessrecht
- Das Problem: Ein Transportunternehmer führte über längere Zeit gewerblichen Güterkraftverkehr ohne die nötige Erlaubnis durch. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte ihn und ordnete die Einziehung des gesamten illegal erzielten Gewinns an. Der Unternehmer wehrte sich gegen die Höhe der Strafe und die Art der Sanktion.
- Die Rechtsfrage: Gelten viele hunderte Einzelfahrten ohne die nötige Erlaubnis als nur eine einzige Tat? Und darf das Gericht nur den illegal erzielten Gewinn einziehen, wenn es gleichzeitig von einer Geldbuße absieht?
- Die Antwort: Ja, die zahlreichen Fahrten stellten eine einheitliche, fortlaufende Tat des unerlaubten Gewerbebetriebs dar. Nein, die Anordnung der selbstständigen Einziehung war fehlerhaft, weil gleichzeitig ein Schuldspruch erfolgte. Das Gericht hob die Einziehung auf und setzte stattdessen eine Geldbuße von 80.000 Euro fest, die dem illegal erzielten Vorteil entspricht.
- Die Bedeutung: Wer wiederholt ohne Erlaubnis Transporte durchführt, begeht eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit, deren Einzelakte als eine Einheit gewertet werden. Gerichte können den gesamten illegalen Gewinn abschöpfen; bei einem formellen Fehler der Erstinstanz kann das nächsthöhere Gericht die Einziehung in eine gleich hohe Geldbuße umwandeln.
Gewerblicher Güterkraftverkehr ohne Erlaubnis: Strafe?
Wer über Monate hinweg ohne die nötige Erlaubnis Transporte durchführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Doch was ist die richtige Konsequenz, wenn damit ein erheblicher Gewinn erzielt wurde? Muss der Staat eine hohe Geldbuße verhängen oder kann er stattdessen einfach den gesamten illegal erwirtschafteten Vorteil einziehen? Über diese entscheidende juristische Weiche musste das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in einem Beschluss vom 12. Februar 2021 (Az.: 201 ObOWi 1631/20) entscheiden und korrigierte dabei einen grundlegenden Fehler der Vorinstanz.
Wie wird aus hunderten Transporten ein einziger Rechtsfall?
Ein Unternehmer führte zwischen Februar 2017 und Oktober 2018 gewerblichen Güterkraftverkehr durch, ohne die dafür nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zwingend erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Er übernahm hunderte von Fahrten für verschiedene Auftraggeber. Das zuständige Landratsamt ahndete dies mit einem Bußgeldbescheid vom 24. September 2019. Es wertete die Fahrten getrennt nach Auftraggebern als drei eigenständige Taten und verhängte Geldbußen von zweimal 20.000 Euro und einmal 6.100 Euro. Der Unternehmer legte Einspruch ein. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 2. September 2020 nahm sein Verteidiger den Einspruch teilweise zurück – und zwar nur für den Teil, der die Fahrten für die Firma Z und die damit verbundene Geldbuße von 6.100 Euro betraf….