Ein Mann, der unter dem Mischkonsum von Jim Beam und Pregabalin Sachschaden anrichtete, forderte die Blutalkohol-Berechnung bei ungenauen Trinkmengen. Obwohl die genauen Alkoholmengen unbekannt waren, entschied das Gericht die Frage der Schuldfähigkeit allein anhand seiner psychodiagnostischen Kriterien. Zum vorliegenden Urteil Az.: 202 StRR 111/20 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 15.01.2021
- Aktenzeichen: 202 StRR 111/20
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Schuldfähigkeit
- Das Problem: Ein Mann beschädigte zwei geparkte Autos schwer. Zum Tatzeitpunkt hatte er Alkohol getrunken und Medikamente eingenommen. Er wurde verurteilt und legte Revision ein. Er behauptete, wegen der Mischung nicht schuldfähig gewesen zu sein.
- Die Rechtsfrage: Muss ein Gericht zwingend den Blutalkoholspiegel des Täters nachträglich berechnen? Oder darf es darauf verzichten, wenn der Täter keine präzisen Angaben zu seiner Trinkmenge macht?
- Die Antwort: Nein, die Verurteilung wurde bestätigt. Das Gericht durfte die Berechnung des Blutalkoholspiegels unterlassen. Die vagen Angaben des Mannes zur Trinkmenge waren für eine verlässliche Schätzung ungeeignet.
- Die Bedeutung: Ist der tatsächliche Alkoholkonsum unklar, wird die Schuldfähigkeit anders festgestellt. Das Gericht beurteilt die Steuerungsfähigkeit dann anhand des Verhaltens und der Handlungen des Täters.
Verminderte Schuldfähigkeit bei Alkoholkonsum?
Ein Mann beschädigt im Rausch fremdes Eigentum und beruft sich vor Gericht auf seine Trunkenheit und die Einnahme von Medikamenten. Er sei nicht voll schuldfähig gewesen. Dieser Fall landete schließlich vor dem bayoblg/“ target=“_blank“>Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG), das am 15. Januar 2021 eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung traf (Az. 202 StRR 111/20). Im Kern ging es um die Frage, unter welchen Umständen ein Gericht auf die sonst übliche Berechnung der Blutalkoholkonzentration verzichten darf und stattdessen das Verhalten des Täters als alleinigen Maßstab für dessen Schuldfähigkeit heranziehen kann.
Was passiert bei Sachbeschädigung unter Alkoholeinfluss?
In der Nacht des 30. Juli 2019, gegen 23:28 Uhr, kletterte ein Mann auf zwei am Straßenrand geparkte Autos. Er lief über die Motorhauben und Dächer und hinterließ an beiden Fahrzeugen erhebliche Schäden. Die Polizei griff ihn unmittelbar nach der Tat auf. Der Mann wirkte sichtlich alkoholisiert, konnte dem Geschehen aber folgen und verweigerte einen freiwilligen Atemalkoholtest. Später gab er an, sich nur lückenhaft an den Vorfall erinnern zu können, was er auf eine Mischung aus Alkohol und dem Medikament Pregabalin, einem Mittel gegen Krampfanfälle und Schmerzen, zurückführte. Das Amtsgericht verurteilte ihn am 16. Dezember 2019 wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten ohne Bewährung. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft legten Berufung ein. Das Landgericht bestätigte am 2. Juli 2020 das Urteil der Vorinstanz. Dagegen richtete sich der Angeklagte mit seiner Revision an das BayObLG. Sein zentrales Argument: Die Gerichte hätten seine Schuldfähigkeit falsch eingeschätzt. Der kombinierte Einfluss von Alkohol und Medikamenten habe seine Steuerungsfähigkeit entweder komplett aufgehoben oder zumindest erheblich vermindert.
Muss das Gericht immer den Blutalkohol berechnen?…