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Beleidigung von Polizeibeamten: Wann Kritik am Polizeivorgehen nicht strafbar ist

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Weil er Polizisten in Landshut die „Scheibenwischer“-Geste zeigte und fragte, „seids ihr no ganz dicht?“, stand ein Mann wegen Beleidigung von Polizeibeamten vor Gericht. Die bayerischen Richter mussten klären, ob die Geste und die Worte noch unter den Schutz der Meinungsfreiheit fielen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 206 StRR 343/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 14.10.2024
  • Aktenzeichen: 206 StRR 343/24
  • Verfahren: Strafverfahren (Revision)
  • Rechtsbereiche: Meinungsfreiheit, Beleidigungsstrafrecht, Fahrerlaubnisrecht

  • Das Problem: Ein Mann, der ohne Führerschein fuhr, fragte hinzukommende Polizisten, ob sie „noch ganz dicht“ seien und zeigte den Scheibenwischer. Er wurde in den Vorinstanzen wegen Beleidigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt.
  • Die Rechtsfrage: Wann ist eine kritische und drastische Äußerung gegenüber Polizisten noch von der Meinungsfreiheit gedeckt und wann ist sie eine strafbare Beleidigung?
  • Die Antwort: Die Verurteilung wegen Beleidigung wurde aufgehoben; der Mann wurde freigesprochen. Das Gericht stellte fest, dass die Äußerung auch als generelle Kritik am polizeilichen Vorgehen interpretiert werden konnte. Bei einer solchen Mehrdeutigkeit muss die Meinungsfreiheit Vorrang haben, solange eine straflose Deutung nicht ausgeschlossen werden kann.
  • Die Bedeutung: Bürger dürfen auch deutliche Kritik am Vorgehen der Polizei äußern, ohne sofort eine strafbare Beleidigung zu begehen. Die Gerichte müssen bei Kritik am staatlichen Handeln immer prüfen, ob der Schutz der Meinungsfreiheit gilt.

Beleidigung der Polizei: Wann schützt die Meinungsfreiheit?

Ein Mann äußert gegenüber Polizisten die Frage „seids ihr no ganz dicht?“ und untermalt sie mit der „Scheibenwischer“-Geste. Für das Amts- und Landgericht Landshut war der Fall klar: eine strafbare Beleidigung. Doch das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hob die Verurteilung in einem bemerkenswerten Beschluss vom 14. Oktober 2024 auf und sprach den Mann frei (Az.: 206 StRR 343/24). Die Entscheidung beleuchtet eindrücklich die Grenze zwischen einer persönlichen Herabwürdigung von Beamten und einer zugespitzten, aber von der Meinungsfreiheit geschützten Kritik an staatlichem Handeln.

Ist der Scheibenwischer eine strafbare Beleidigung?

Der Vorfall, der die Justiz beschäftigte, ereignete sich vor dem Wohnanwesen des späteren Angeklagten. Konfrontiert mit einem Polizeieinsatz, den er als unverhältnismäßig empfand, richtete er an die erkennbaren Polizeibeamten die Worte „seids ihr no ganz dicht?“ und zeigte ihnen dabei zweimal den sogenannten Scheibenwischer, eine Geste mit der flachen Hand vor dem Gesicht. Die Sache landete vor Gericht, verbunden mit einem weiteren Vorwurf: Der Mann war zudem ohne gültige Fahrerlaubnis Auto gefahren. Das Amtsgericht Landshut verurteilte ihn am 26. März 2024 wegen Beleidigung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten. Zusätzlich verhängte es eine Sperrfrist von 18 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und ordnete die Einziehung seines Fahrzeugs an. Der Angeklagte legte Berufung ein, doch das Landgericht Landshut bestätigte am 27. Mai 2024 im Wesentlichen den Schuldspruch. Es milderte die Strafe lediglich, indem es von der Einziehung des Fahrzeugs absah und für das Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Einzelstrafe von sechs Monaten festsetzte….


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