Die strafrechtliche Verfolgung wegen der Bezeichnung „Volksverräter“ erforderte eine Abwägung der Meinungsfreiheit mit dem Persönlichkeitsrecht. Das Urteil der Vorinstanz war ein Freispruch, doch dieser wurde kassiert – gerade weil die notwendige Abwägung fehlte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 205 StRR 162/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 09.08.2022
- Aktenzeichen: 205 StRR 162/22
- Verfahren: Revision im Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsrecht
- Das Problem: Ein Bürger wurde wegen Beleidigung durch ein politisches Flugblatt („Volksverräter“) freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hielt diesen Freispruch für juristisch fehlerhaft.
- Die Rechtsfrage: Ist ein Freispruch zulässig, wenn ein Gericht bei politisch scharfer Kritik nicht konkret abwägt, ob die Meinungsfreiheit den Schutz der Ehre überwiegt?
- Die Antwort: Nein. Das höhere Gericht hat den Freispruch aufgehoben. Das Landgericht hat die notwendige, grundrechtlich geforderte Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz unterlassen.
- Die Bedeutung: Der Schutz der Meinungsfreiheit rechtfertigt beleidigende Äußerungen nicht automatisch. Richter müssen in jedem Fall sorgfältig und detailliert prüfen, ob die Äußerung strafbar ist oder nicht.
Meinungsfreiheit: Ist „Volksverräter“ strafbar?
Die Bezeichnung „Volksverräter“ ist eines der schärfsten Worte im politischen Arsenal. Doch wann überschreitet sie die Grenze von zulässiger Kritik zur strafbaren Beleidigung? Ein Freispruch des Landgerichts München I in einem solchen Fall wurde nun vom Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) gekippt. In seinem Beschluss vom 9. August 2022 (Az. 205 StRR 162/22) stellten die Richter klar, dass der Verweis auf die Meinungsfreiheit allein nicht ausreicht, um eine ehrverletzende Äußerung zu rechtfertigen. Es bedarf einer sorgfältigen Abwägung, die das Landgericht unterlassen hatte.
Wann führt ein Flugblatt zu einer Anklage wegen Beleidigung?
Ein Mann verteilte ein Flugblatt, das unter anderem die Bezeichnung „Volksverräter“ enthielt. Das Amtsgericht München sah darin eine strafbare Beleidigung und verurteilte ihn am 21. Juni 2021 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40 Euro. Der Angeklagte legte Berufung ein, und das Landgericht München I sprach ihn am 25. Januar 2022 frei. Die Begründung der zweiten Instanz: Die Äußerung sei zwar ehrverletzend, aber im Rahmen des politischen Meinungskampfes von der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes gedeckt. Es handle sich nicht um reine Schmähkritik, bei der die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Mit diesem Freispruch gab sich die Staatsanwaltschaft München I nicht zufrieden. Sie legte Revision ein, ein Rechtsmittel, das nicht den Sachverhalt neu aufrollt, sondern das vorangegangene Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler prüft. Die Anklagebehörde argumentierte, das Landgericht habe zwar den beleidigenden Charakter des Flugblatts erkannt, aber die entscheidende Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Angeklagten und dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person versäumt. Das Urteil sei daher rechtlich lückenhaft und müsse aufgehoben werden.
Wie schützt das Grundgesetz die Meinungsfreiheit?
Das Grundgesetz schützt in Artikel 5 Absatz 1 die Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern….