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Volljährigenadoption durch Urgroßeltern unzulässig

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Ein Paar stellte den Antrag auf Volljährigenadoption ihres Urenkels, um die Erbfolge zu sichern und die tiefe familiäre Verbundenheit zu beurkunden. Trotz dieser engen Blutsverwandtschaft sahen die Richter die notwendige sittliche Rechtfertigung für die Adoption als nicht erfüllt an. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 UF 187/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
  • Datum: 14.11.2022
  • Aktenzeichen: 11 UF 187/22
  • Verfahren: Adoptionssache (Beschwerde)
  • Rechtsbereiche: Adoptionsrecht, Familienrecht

  • Das Problem: Die Urgroßeltern wollten ihren volljährigen Urenkel adoptieren. Das Amtsgericht lehnte dies ab, woraufhin die Familie Beschwerde einlegte.
  • Die Rechtsfrage: Darf ein volljähriger Urenkel von seinen Urgroßeltern adoptiert werden, wenn sie bereits ein enges, unterstützendes Verhältnis pflegen?
  • Die Antwort: Nein. Die Richter wiesen die Beschwerde zurück und bestätigten die Ablehnung der Adoption. Die Adoption war nicht „sittlich gerechtfertigt“, weil der Hauptzweck nicht die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses war. Das Gericht sah Zweifel wegen möglicher erbrechtlicher Motive und einer unnötigen Störung der natürlichen Generationenfolge.
  • Die Bedeutung: Die Volljährigenadoption ist nur in wirklichen Ausnahmefällen zulässig. Sie muss primär ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis begründen. Ein bereits bestehendes Verwandtschaftsverhältnis sowie die Klärung von Erbschaftsfragen reichen als alleinige Motive nicht aus.

Dürfen Urgroßeltern ihren Urenkel adoptieren?

Ein volljähriger Mann möchte von seinen Urgroßeltern adoptiert werden. Die familiäre Bindung ist außergewöhnlich eng, alle Beteiligten sind sich einig, und selbst die leibliche Mutter stimmt zu. Was nach einer reinen Formsache klingt, entwickelte sich zu einem juristischen Grundsatzfall über die Grenzen der Volljährigenadoption. Das Oberlandesgericht Oldenburg musste in seinem Beschluss vom 14. November 2022 (Az. 11 UF 187/22) klären, ob eine tiefe Zuneigung ausreicht, um das bestehende Familiengefüge rechtlich neu zu ordnen, oder ob das Gesetz hier eine unüberwindbare Hürde aufstellt.

Welche Gründe gibt es für eine Volljährigenadoption?

Der Fall begann mit einem Antrag beim Amtsgericht Bersenbrück. Ein volljähriger Mann, seine beiden Urgroßeltern und seine leibliche Mutter waren sich einig: Die Urgroßeltern sollten den jungen Mann als ihr Kind annehmen. Sie legten dar, dass zwischen ihnen ein sehr inniges und vertrautes Verhältnis bestehe, das sich über Jahre entwickelt habe und alle Merkmale einer echten Eltern-Kind-Beziehung aufweise. Der Kontakt zur leiblichen Mutter sei ebenfalls eng und von Zuneigung geprägt; ihre Zustimmung lag dem Gericht vor. Als Motive nannten die Beteiligten den Wunsch, ihre besondere Verbindung auch rechtlich zu verankern. Die Adoption sollte zudem die gegenseitige Unterstützung verbindlicher gestalten und die erbrechtlichen Verhältnisse für die Zukunft klar regeln. Für sie war der Schritt die logische Konsequenz einer gelebten familiären Realität. Das Amtsgericht Bersenbrück sah dies jedoch anders und lehnte den Antrag mit Beschluss vom 16. August 2022 ab. Dagegen legte die Familie am 21. September 2022 Beschwerde ein und brachte den Fall vor das Oberlandesgericht Oldenburg. Sie argumentierten, die Umwandlung eines Verwandtschaftsverhältnisses sei bei Adoptionen nicht unüblich und die Befürchtung einer gestörten Familienordnung sei unbegründet….


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