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Selbständiges Beweisverfahren bei anhängiger Räumungsklage: Unzulässig?

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Nachdem die Räumungsklage bereits anhängig war, wollte eine Mieterin in Hamburg Mängel per selbständigem Beweisverfahren feststellen lassen. Das Gericht musste nun klären, ob diese Form der Beweissicherung noch zulässig ist, wenn der Hauptprozess zur Streitvermeidung schon läuft. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 W 152/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
  • Datum: 05.11.2025
  • Aktenzeichen: 4 W 152/25
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Mietrecht

  • Das Problem: Eine Mieterin wollte durch ein gesondertes Beweisverfahren Mängel an einer Anlage feststellen lassen, um ihre geminderte Miete zu begründen. Gegen sie lief jedoch bereits eine Räumungsklage des Vermieters, die denselben Streit über die Mängel beinhaltete.
  • Die Rechtsfrage: Darf man ein gesondertes Beweisverfahren zur Klärung von Mängeln beantragen, wenn der Hauptprozess über diese Mängel bereits beim Gericht anhängig ist?
  • Die Antwort: Nein, das Gericht wies den Antrag auf das gesonderte Beweisverfahren ab. Der Hauptprozess (Räumungsklage) war bereits anhängig, weshalb das Ziel, durch das gesonderte Verfahren einen Prozess zu vermeiden, nicht mehr erreicht werden konnte.
  • Die Bedeutung: Wer Fakten klären will, muss dies im bereits laufenden Hauptverfahren tun. Ein nachträglich beantragtes, separates Beweisverfahren ist unzulässig, wenn der eigentliche Rechtsstreit schon läuft.

Selbständiges Beweisverfahren trotz Räumungsklage?

Ein Mieter mindert die Miete wegen Mängeln, der Vermieter reagiert mit einer Räumungsklage. In dieser verhärteten Situation versuchen Parteien oft, Fakten zu schaffen. Ein beliebtes Instrument dafür ist das selbständige Beweisverfahren, das eine schnelle Klärung durch einen gerichtlichen Sachverständigen verspricht. Doch was passiert, wenn die Räumungsklage bereits eingereicht wurde, bevor der Antrag auf Beweiserhebung gestellt wird? Mit dieser prozessualen Weichenstellung musste sich das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 05.11.2025 (Az. 4 W 152/25) befassen und eine klare Grenze ziehen.

Darf man Mängel nach Zustellung der Räumungsklage beweisen?

Der Fall begann mit einem klassischen Mietkonflikt. Eine Mieterin war der Ansicht, dass der Fettabscheider und die Heizungsanlage in ihren Räumlichkeiten erhebliche Mängel aufwiesen. Dies teilte sie ihrer Vermieterin bereits in Schreiben vom 09. Januar und 25. Februar 2025 mit und nutzte die behaupteten Mängel als Begründung für eine Mietminderung. Die Vermieterin sah die Sache anders und wollte die Situation nicht länger hinnehmen. Sie reichte am 13. Mai 2025 eine Räumungsklage beim Landgericht Hamburg ein. Genau 14 Tage später, am 27. Mai 2025, zog die Mieterin ihrerseits vor Gericht. Sie beantragte die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 der Zivilprozessordnung (ZPO). Ihr Ziel: Ein vom Gericht bestellter Gutachter sollte die von ihr behaupteten Mängel am Fettabscheider und der Heizung offiziell feststellen. Doch das Landgericht Hamburg wies diesen Antrag mit Beschluss vom 17. Juli 2025 zurück. Dagegen legte die Mieterin sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, überzeugt davon, im Recht zu sein.

Wann ist ein selbständiges Beweisverfahren zulässig?

Ein selbständiges Beweisverfahren ist im Kern ein Instrument zur Prozessvermeidung….


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