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Schätzung des Einziehungsbetrags im Bußgeldverfahren: KGS und Einziehung bei Transporten

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Im Bußgeldverfahren musste das Gericht den illegal erlangten Gewinn eines Transportunternehmens ohne Belege schätzen, um den Einziehungsbetrag festzulegen. Doch die Grundlage dieser Schätzung – insbesondere die angesetzten Personalkosten – entpuppte sich vor dem Oberlandesgericht als willkürlich und intransparent. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 ORBs 93/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
  • Datum: 01.07.2024
  • Aktenzeichen: 2 ORBs 93/24
  • Verfahren: Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verfahrensrecht

  • Das Problem: Ein Amtsgericht ordnete die Einziehung von 1.918,00 € Gewinn bei einem polnischen Transportunternehmen an. Das Gericht schätzte den Betrag, weil Rechnungen fehlten, und nutzte dafür Kostentabellen des Gütertransports (KGS). Das Unternehmen beanstandete die Schätzung als unbegründet.
  • Die Rechtsfrage: Darf ein Gericht den illegal erlangten Gewinn schätzen, ohne detailliert zu erklären, welche Rechengrundlagen es dafür verwendet hat und wie es die Verhältnismäßigkeit prüfte?
  • Die Antwort: Nein. Eine Schätzung ist zwar erlaubt, wenn Unterlagen fehlen. Das Gericht muss jedoch die verwendeten Parameter des Tabellenwerks konkret darlegen. Es muss zudem erklären, ob und welche Aufwendungen abgezogen wurden und wie die Verhältnismäßigkeit geprüft wurde.
  • Die Bedeutung: Gerichte müssen ihre Schätzungen des abgeschöpften Gewinns detailliert begründen. Sie müssen die wirtschaftlichen Folgen der Einziehung für das betroffene Unternehmen prüfen. Dies gilt besonders bei grenzüberschreitenden Fällen.

Darf ein Gericht den Gewinn ohne Rechnungen schätzen?

Wenn bei einer Ordnungswidrigkeit ein finanzieller Vorteil entstanden ist, kann der Staat diesen Vorteil einziehen. Doch was passiert, wenn die genaue Höhe dieses Gewinns unklar ist, weil Rechnungen oder Frachtpapiere fehlen? Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Beschluss vom 1. Juli 2024 klären (Aktenzeichen: 2 ORBs 93/24). Der Fall drehte sich um ein polnisches Transportunternehmen, dem nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Einziehung von 1.918,00 Euro drohte. Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Hürden für eine gerichtliche Schätzung sind und warum eine transparente Begründung wichtiger ist als der bloße Verweis auf Tabellenwerke.

Wie kam es zur Einziehung von 1.918 Euro?

Der Ausgangspunkt war eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die von einem Fahrer eines polnischen Transportunternehmens begangen wurde. Das zuständige Amtsgericht Wildeshausen verhängte nicht nur ein Bußgeld, sondern ordnete auch die Einziehung des sogenannten „Erlangten“ an. Darunter versteht man den wirtschaftlichen Vorteil, den das Unternehmen durch die rechtswidrige Fahrt erlangt hat. Da die originalen Frachtpapiere und Rechnungen trotz Bemühungen des Gerichts nicht aufzufinden waren, stand das Gericht vor einem Problem: Wie berechnet man den Gewinn eines Transports ohne Belege? Das Amtsgericht entschied sich für eine Schätzung. Es stellte eine gefahrene Strecke von 412 Kilometern fest und griff auf ein Tabellenwerk zurück, die „Kostensätze des Gütertransports“ (KGS). Anhand dieser Sätze ermittelte das Gericht einen Wert von 1.726,00 Euro. Zu diesem Betrag addierte es noch Personalkosten, die es in der Höhe ansetzte, als wäre ein Begleitfahrzeug mitgeführt worden. So kam der finale Einziehungsbetrag von 1.918,00 Euro zustande, den das Unternehmen zahlen sollte….


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