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Sachmangel bei Kauf eines früheren Rennpferdes: Rücktritt möglich?

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Der Verkäufer pries einen Wallach als reines Freizeitpferd an, obwohl das 4.300 Euro teure Tier eine jahrelange Rennsport-Karriere hinter sich hatte. Ob die intensive Belastung automatisch einen Sachmangel bei Kauf eines früheren Rennpferdes darstellt, hing für das OLG von der Wahrscheinlichkeit künftiger Erkrankungen ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 72/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
  • Datum: 16.08.2023
  • Aktenzeichen: 4 U 72/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Gewährleistung

  • Das Problem: Eine Käuferin wollte den Kauf eines Pferdes rückabwickeln. Sie machte geltend, das Tier sei mangelhaft, weil es entgegen der Angabe im Vertrag ein früheres Rennpferd war. Sie befürchtete wegen der Rennvergangenheit frühzeitige Verschleißerscheinungen.
  • Die Rechtsfrage: Stellt die Rennsport-Vergangenheit eines als Freizeitpferd verkauften Tieres einen Sachmangel dar, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt?
  • Die Antwort: Nein. Der Kaufvertrag konnte nicht rückabgewickelt werden. Der frühere Einsatz als Rennpferd wurde nicht als Mangel gewertet. Ein Sachverständiger sah keine erhöhte Wahrscheinlichkeit für bald eintretende gesundheitliche Schäden.
  • Die Bedeutung: Eine Tierkrankheit oder eine hohe Wahrscheinlichkeit für baldige Unbrauchbarkeit sind für die Annahme eines Mangels entscheidend. Die bloße Vorgeschichte eines Tieres begründet in der Regel keinen Mangel. Vertragliche Zusagen zur Beschaffenheit müssen klar an der richtigen Stelle im Kaufvertrag festgehalten werden.

Ist ein Ex-Rennpferd als Freizeitpferd mangelhaft?

Ein Pferd mit einer Vergangenheit auf der Rennbahn, verkauft als reines Freizeitpferd – kann das gut gehen? Diese Frage führte zu einem Rechtsstreit, der nach dem Kauf eines Wallachs für 4.300 Euro entbrannte und schließlich vor dem Oberlandesgericht Oldenburg landete. In seinem Urteil vom 16. August 2023 (Aktenzeichen: 4 U 72/22) mussten die Richter klären, ob die frühere Karriere als Rennpferd einen Sachmangel darstellt, der eine Käuferin zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Die Entscheidung beleuchtet die feinen, aber entscheidenden Unterschiede zwischen einer vertraglichen Garantie und einer bloßen Beschreibung des Ausbildungszustands.

Was stand im Kaufvertrag über die Nutzung des Pferdes?

Eine Pferdekäuferin erwarb im Jahr 2021 von einer Verkäuferin den Wallach „CC“ zum Preis von 4.300 Euro. Der schriftliche Kaufvertrag enthielt unter der Überschrift „§ 2 Beschaffenheitsvereinbarung“ eine vorgedruckte Klausel. Diese besagte, dass aus bestimmten Besonderheiten des Pferdes keine Haftung der Verkäuferin hergeleitet werden könne. An dieser Stelle wurde handschriftlich ergänzt: „Das Pferd wurde nur freizeitmäßig geritten. Es hat keine Dressur bzw Springausbildung.“ Wenige Tage nach der Übergabe des Pferdes machte die Käuferin eine überraschende Entdeckung. Ein Blick in den Equidenpass und eine kurze Internetrecherche enthüllten, dass „CC“ eine Vergangenheit hatte, die im Vertrag unerwähnt blieb: Er war zuvor als Rennpferd eingesetzt worden und hatte an zahlreichen Rennen teilgenommen. Für die Käuferin war dies ein Schock. Sie sah in der Rennsportvergangenheit ein erhebliches Risiko für frühzeitige Verschleißerscheinungen und degenerative Gelenkerkrankungen, die die Nutzbarkeit als Freizeitpferd stark einschränken könnten. Mit einem Anwaltsschreiben vom 3….


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