Wegen der Beseitigung von Sträuchern im Natura-2000-Gebiet erließ die Behörde ein Naturschutz-Bußgeld; eine Gesetzesreform schuf jedoch eine unerwartete Ahndungslücke. Das Gericht musste klären, ob die gesamte Geldbuße unwirksam ist, weil die lokale Verordnung auf einen gestrichenen Paragraphen verwies. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 ORbs 96/24 (1100 Js 67114/23) | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
- Datum: 05.09.2024
- Aktenzeichen: 2 ORbs 96/24 (1100 Js 67114/23)
- Verfahren: Ordnungswidrigkeitenverfahren
- Rechtsbereiche: Naturschutzrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Verweisungsrecht
- Das Problem: Ein Bürger hatte in einem geschützten Gebiet naturnahe Gebüsche und Waldränder beseitigt. Das Amtsgericht verurteilte ihn dafür zu einer Geldbuße von 2.000 Euro. Der Bürger legte Rechtsbeschwerde ein und rügte die fehlende Rechtsgrundlage.
- Die Rechtsfrage: Darf ein Verstoß gegen eine Naturschutzverordnung bestraft werden, wenn die Verordnung auf eine Bußgeldvorschrift verweist, die nach einer Gesetzesreform im Landesrecht nicht mehr existiert?
- Die Antwort: Nein, die Verurteilung konnte auf dieser Grundlage nicht aufrechterhalten werden. Die konkret verwendete Vorschrift in der Verordnung verweist ins Leere. Eine Überleitung auf die neuen Gesetze wurde vom Gericht abgelehnt.
- Die Bedeutung: Das Urteil und die Geldbuße wurden aufgehoben. Die Feststellungen über die Beseitigung der Gehölze bleiben jedoch bestehen. Das Amtsgericht muss nun erneut prüfen, ob der Verstoß über eine andere Naturschutzvorschrift geahndet werden kann.
Naturschutz-Bußgeld wegen ungültiger Verweisung?
Ein Mann erhält eine Geldbuße von 2.000 Euro, weil er auf seinem Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet Bäume und Sträucher beseitigt haben soll. Ein scheinbar klarer Fall von Verstoß gegen Naturschutzauflagen, der vom Amtsgericht Meppen auch entsprechend geahndet wurde. Doch der Fall entpuppte sich als juristisches Puzzlespiel um Gesetzesänderungen und Verweisungsketten. Denn die entscheidende Frage war: Existiert die Rechtsgrundlage für das Bußgeld überhaupt noch? Das Oberlandesgericht Oldenburg musste in seinem Beschluss vom 05. September 2024 (Aktenzeichen: 2 ORbs 96/24) klären, ob eine lokale Schutzverordnung ihre Schlagkraft verliert, wenn die darin zitierte Bußgeldnorm im Landesgesetz längst gestrichen wurde.
Welche Folgen hat die Beseitigung von Gehölzen im Landschaftsschutzgebiet?
Die Beseitigung von Gehölzen in einem Landschaftsschutzgebiet kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen und zu einer empfindlichen Geldbuße führen. Im konkreten Fall hatte das Amtsgericht Meppen einen Betroffenen zu einer Zahlung von 2.000 Euro verurteilt. Nach einer Ortsbegehung am 21. März 2023 stand für das Gericht fest, dass der Mann zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt diverse Bäume, Sträucher und Gehölze hatte entfernen und abtransportieren lassen. Dadurch sei nicht nur der geschützte Bestand an naturnahen Gebüschen und Waldrändern zerstört, sondern auch angrenzendes Grünland beeinträchtigt worden. Das Gericht sah die Tat als vorsätzlich an, da der Betroffene die Zerstörung zumindest billigend in Kauf genommen habe (sogenannter dolus eventualis). Gegen dieses Urteil legte der Mann Rechtsbeschwerde ein, mit dem Ziel, die Entscheidung aufheben zu lassen.
Kann eine Naturschutz-Verordnung ins Leere verweisen?…