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Nachlasspfleger Vergütung bei teilmittellosem Nachlass: Wer zahlt?

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Weil die Aktivmasse eines Erbes nicht ausreichte, stritt ein Anwalt über die korrekte Höhe seiner Nachlasspfleger Vergütung bei teilmittellosem Nachlass. Doch die Richter entschieden, dass selbst vorhandenes Vermögen nicht zählte und der Nachlass als gänzlich mittellos behandelt werden musste. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 120/20 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
  • Datum: 26.02.2021
  • Aktenzeichen: 3 W 120/20
  • Verfahren: Verfahren zur Festsetzung der Nachlasspfleger-Vergütung
  • Rechtsbereiche: Nachlassverwaltung (Nachlasspflegschaft), Vergütungsrecht

  • Das Problem: Ein beruflicher Nachlassverwalter forderte für seine Tätigkeit einen höheren Stundensatz. Das Nachlassvermögen reichte jedoch nicht aus, um seine gesamte Forderung zu decken. Der Verwalter wollte den vorhandenen Nachlass zum hohen Satz abrechnen und den Rest vom Staat zum niedrigeren Satz vergüten lassen. Das Amtsgericht lehnte dies ab und setzte die gesamte Vergütung nur nach dem niedrigeren staatlichen Satz fest.
  • Die Rechtsfrage: Muss der gesamte Nachlass als mittellos gelten, wenn das vorhandene Vermögen nur zur teilweisen Zahlung der vollen, beantragten Vergütung ausreicht?
  • Die Antwort: Nein, die Beschwerde des Verwalters wurde zurückgewiesen. Wenn der Nachlass die gesamte benötigte Vergütung nicht vollständig bestreiten kann, gilt er als mittellos. Die gesamte Arbeitszeit des Verwalters muss daher nach dem niedrigeren staatlichen Satz berechnet werden.
  • Die Bedeutung: Das Urteil legt fest, dass Nachlassverwalter bei einem teilweise mittellosen Nachlass die Vergütung nicht in einen hohen (Nachlass-) und einen niedrigen (Staats-) Satz splitten dürfen. Diese Regelung dient dazu, aufwendige und gespaltene Abrechnungsverfahren zu verhindern.

Nachlasspfleger Vergütung: Wer zahlt, wenn Geld fehlt?

Wenn ein Nachlasspfleger seine Arbeit getan hat, stellt sich eine einfache Frage: Wer bezahlt die Rechnung? Kompliziert wird es, wenn im Nachlass zwar Geld vorhanden ist, aber nicht genug, um die gesamte Forderung zu begleichen. Genau diesen Fall hatte das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Beschluss vom 26. Februar 2021 (Az. 3 W 120/20) zu klären. Es ging um die grundlegende Frage, ob die Vergütung des Pflegers aufgeteilt werden darf – ein Teil aus dem Nachlass zum hohen Stundensatz und der Rest aus der Staatskasse zum niedrigeren Satz – oder ob der gesamte Nachlass als „mittellos“ gilt, sobald er die Rechnung nicht vollständig decken kann.

Was ist ein teilmittelloser Nachlass?

Ein Teilmittelloser Nachlass liegt vor, wenn das vorhandene Vermögen zwar ausreicht, um einen Teil der Kosten und Gebühren zu decken, aber nicht die gesamte Summe. Im konkreten Fall wurde ein Rechtsanwalt vom Amtsgericht Aurich zum berufsmäßigen Nachlasspfleger bestellt, um die unbekannten Erben eines Verstorbenen zu ermitteln und den Nachlass zu sichern. Nach Abschluss seiner Tätigkeit rechnete er 10,15 Arbeitsstunden ab. Er beantragte eine Vergütung, die sich aus zwei Komponenten zusammensetzte. Aus dem noch vorhandenen Nachlassvermögen in Höhe von 578,61 € sollten 4,5 Stunden zu seinem üblichen Stundensatz von 110 Euro netto vergütet werden. Für die restlichen 5,65 Stunden forderte er eine Vergütung aus der Staatskasse zum gesetzlich festgelegten Satz von 39 Euro netto. Insgesamt belief sich seine Forderung auf 834,22 Euro brutto. Das Amtsgericht Aurich lehnte diesen Antrag auf eine Gesplittete Vergütung ab….


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