Ein Mieterpaar berief sich auf den vollen Kündigungsschutz für Garagen und Stellplätze, da der Parkplatz ihrer Ansicht nach untrennbar an die Wohnung gebunden war. Entscheidend wurde die juristische Frage, ob eine isolierte Kündigung des Stellplatzes zulässig ist, wenn nur einer der im Vertrag genannten Partner unterschrieben hatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 49 C 174/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Hamburg
- Datum: 07.11.2025
- Aktenzeichen: 49 C 174/25
- Verfahren: Räumungsklage
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Vertragsauslegung, Wohnraumschutz
- Das Problem: Ein Vermieter kündigte eine Garage, die zusätzlich zur Wohnung gemietet wurde. Die Mieterin weigerte sich zu räumen. Sie argumentierte, die Kündigung sei unwirksam. Sie meinte, ihr Ehemann sei Mitmieter und die Garage sei rechtlich an die Wohnung gebunden.
- Die Rechtsfrage: Gilt der besondere Kündigungsschutz für Wohnungen auch für eine separat angemietete Garage? Kann der Vermieter die Garage isoliert kündigen, wenn der Vertrag dies vorsieht?
- Die Antwort: Ja, die Kündigung war wirksam. Das Gericht ordnete die Räumung der Garage an. Das Garagenmietverhältnis war vertraglich unabhängig von der Wohnung.
- Die Bedeutung: Garagenmietverhältnisse genießen nicht den strengen Kündigungsschutz wie Wohnraum. Wenn ein Vertrag ausdrücklich die Unabhängigkeit der Mietverhältnisse regelt, ist eine isolierte Kündigung der Garage möglich. Als Mieter gilt nur, wer den Vertrag tatsächlich unterschrieben hat, auch wenn andere Namen maschinenschriftlich genannt sind.
Kann man eine Garage getrennt von der Wohnung kündigen?
Die Kündigung einer Garage oder eines Stellplatzes kann unerwartete rechtliche Tücken bergen, insbesondere wenn parallel ein Mietvertrag für eine Wohnung beim selben Vermieter besteht. Oft gehen Mieter von einem untrennbaren Paket aus, doch ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 07. November 2025 (Az. 49 C 174/25) zeigt, dass die vertraglichen Details entscheidend sind. Das Gericht musste klären, ob ein Vermieter den Mietvertrag für einen Stellplatz isoliert kündigen kann, auch wenn die Mieterin im selben Gebäudekomplex wohnt und ihr Ehemann im Vertragskopf genannt, aber nicht unterzeichnet hat.
Wer ist Mieter, wenn der Partner nicht unterschreibt?
Im Zentrum des Falles stand ein Ehepaar, das eine Wohnung in Hamburg gemietet hatte. Zusätzlich schloss die Ehefrau am 01. August 2016 einen separaten Mietvertrag für einen Stellplatz auf demselben Grundstück ab. Die monatliche Miete hierfür betrug 110,00 Euro. Eine Besonderheit des Vertragsdokuments sorgte später für Streit: Im Kopf der Urkunde waren maschinenschriftlich die Namen beider Eheleute aufgeführt. Handschriftlich als Mieterin eingetragen und unterschrieben hatte den Vertrag jedoch ausschließlich die Ehefrau. Als es zu einem Zahlungsverzug bei der Garagenmiete für Januar 2025 kam, mahnte der Vermieter die Mieterin ab und sprach mit Schreiben vom 21. Januar 2025 die fristgerechte Kündigung zum 31. März 2025 aus – adressiert allein an die Ehefrau. Diese weigerte sich, den Stellplatz zu räumen. Sie argumentierte, die Kündigung sei unwirksam, da auch ihr Ehemann durch die Nennung im Vertragskopf zum Mieter geworden sei und die Kündigung daher an beide hätte gerichtet werden müssen. Zudem behauptete sie, Wohnung und Garage bildeten eine rechtliche Einheit, die nicht einzeln gekündigt werden könne. Der Vermieter zog daraufhin vor Gericht und verlangte die Räumung des Stellplatzes….