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Hauskauf: Arglistiges Verschweigen vom Marderbefall

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Käufer forderten die Rückabwicklung des Hauskaufs: Arglistiges Verschweigen vom Marderbefall am Dach, der hohe Sanierungskosten nach sich zog. Der entscheidende juristische Knackpunkt war, ob ein bloßer Verdacht auf den Schaden ausreicht, um den vertraglichen Gewährleistungsausschluss unwirksam zu machen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 130/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
  • Datum: 07.03.2023
  • Aktenzeichen: 12 U 130/22
  • Verfahren: Zurückweisung der Berufung durch Beschluss
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Gewährleistung, Arglist

  • Das Problem: Eine Käuferin entdeckte nach dem Hauskauf Marderbefall am Dachboden. Sie forderte Schadensersatz vom Verkäufer, obwohl Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen war.
  • Die Rechtsfrage: Haftet der Verkäufer für den Mangel am Haus, wenn er den Marderbefall gekannt, aber absichtlich verschwiegen hat?
  • Die Antwort: Nein. Der vertragliche Gewährleistungsausschluss bleibt gültig. Dem Verkäufer konnte nicht nachgewiesen werden, dass er den Marderbefall absichtlich verschwiegen hat.
  • Die Bedeutung: Wer Schadensersatz wegen eines verschwiegenen Mangels verlangt, trägt die volle Beweislast. Ein vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung wird nur bei nachgewiesener Arglist des Verkäufers unwirksam.

Marder im Dach: Wann haftet der Verkäufer trotz Vertrag?

Ein Hauskauf ist oft die größte Investition des Lebens, verbunden mit der Hoffnung auf ein ungestörtes Zuhause. Doch was passiert, wenn sich nach dem Einzug herausstellt, dass man das Haus mit ungebetenen Untermietern teilt? Im Fall eines Marderbefalls im Dachboden musste das Oberlandesgericht Oldenburg am 07. März 2023 (Aktenzeichen: 12 U 130/22) klären, ob ein Verkäufer für den Schaden haftet, obwohl im Kaufvertrag jegliche Gewährleistung ausgeschlossen war. Die Entscheidung hängt an einer einzigen, aber entscheidenden Frage: Reicht ein alter, unbestätigter Verdacht aus, um dem Verkäufer Arglistiges Verschweigen vorzuwerfen?

Was gilt als Sachmangel bei einem Marderbefall?

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit einer Sache negativ von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Bei einem Hauskauf wird in der Regel stillschweigend vereinbart, dass das Gebäude für eine normale Wohnnutzung geeignet ist. Ein aktiver Befall durch Schädlinge wie Marder, der zu erheblichen Schäden an der Bausubstanz, insbesondere der Dämmung, und zu Geruchsbelästigungen führt, stellt unzweifelhaft einen solchen Sachmangel dar. In dem vor dem OLG Oldenburg verhandelten Fall erwarb eine Käuferin im Jahr 2018 ein Hausgrundstück. Der notarielle Kaufvertrag enthielt in § 2 einen üblichen und umfassenden Ausschluss der Sachmängelhaftung. Rund sechs Monate nach dem Kauf, im Zuge von Renovierungsarbeiten, machte die neue Eigentümerin eine böse Entdeckung: Die Wärmedämmung des Dachbodens war massiv beschädigt und mit Kotansammlungen verunreinigt. Ein von ihr beauftragter privater Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass über einen längeren Zeitraum Marder im Dachboden gehaust haben müssen. Die Käuferin sah sich getäuscht und forderte Schadensersatz vom Verkäufer. Sie argumentierte, der Verkäufer habe von dem Problem gewusst und es arglistig verschwiegen. Der Verkäufer hingegen bestritt, bei Vertragsabschluss Kenntnis von einem akuten Marderbefall gehabt zu haben und berief sich auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss.

Wann ist ein Gewährleistungsausschluss beim Hauskauf unwirksam?…


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