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Haftung des Hundehalters bei 25 Meter Entfernung: Kein Schmerzensgeld

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Die Frage der Haftung des Hundehalters bei 25 Meter Entfernung stand im Zentrum, nachdem ein Hund an einem ausgewiesenen Strand einen Badegast gebissen hatte. Ob diese Distanz bereits eine Aufsichtspflichtverletzung des Hundehalters darstellte, hing überraschend allein von der Definition des zugelassenen „Hundestrandes“ ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 114/19 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
  • Datum: 04.10.2019
  • Aktenzeichen: 5 U 114/19
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Tierhalterhaftung, Schadenersatzrecht, Zivilprozessrecht

  • Das Problem: Eine Frau wurde an einem ausgewiesenen Hundestrand vom Hund einer anderen Person gebissen. Die verletzte Frau forderte Schmerzensgeld von der Halterin des beißenden Hundes.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Hundebesitzerin mehr haften, weil sie während des Beißvorfalls etwa 25 Meter von ihrem Hund entfernt stand?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Berufung zurück und bestätigte die Klageabweisung der Vorinstanz. Die Entfernung von 25 Metern galt nicht als schwerwiegender Aufsichtspflichtverstoß, da das Ableinen am Hundestrand erlaubt war.
  • Die Bedeutung: Auch wenn von einem fremden Hund eine erhöhte Gefahr ausgeht, muss der Halter zusätzlich grob fahrlässig handeln. Die bloße Entfernung des Halters an einem Ort, wo Ableinen erlaubt ist, ist kein solches Versäumnis.

Hundebiss am Hundestrand: Wer haftet für die Folgen?

Ein Biss, ein Schrei und die Frage nach der Verantwortung – ein Vorfall an einem Hundestrand in Ort3 landete vor dem Oberlandesgericht Oldenburg. In seinem Beschluss vom 04. Oktober 2019 (Aktenzeichen: 5 U 114/19) musste der 5. Zivilsenat klären, ob eine Hundehalterin für die Verletzungen einer anderen Frau Schmerzensgeld zahlen muss, weil sie sich während des Beißvorfalls etwa 25 Meter von ihrem Hund entfernt aufhielt. Es ging um einen Streitwert von bis zu 6.000 Euro und die grundsätzliche Frage nach den Aufsichtspflichten an Orten, an denen Hunde frei laufen dürfen.

Was gilt als Aufsichtspflicht an einem Hundestrand?

An einem ausgewiesenen Hundestrand, an dem das Ableinen der Tiere ausdrücklich erlaubt ist, kam es zu einem folgenreichen Zwischenfall. Eine Frau, die Klägerin, schilderte, wie der Hund einer anderen Halterin, der Beklagten, auf ihren eigenen Hund zugelaufen sei. Im Zuge dieser Begegnung kam es zu einer Beißerei, bei der die Klägerin verletzt wurde. Sie forderte daraufhin Schmerzensgeld. Der Kern des Streits lag in den Details der Aufsicht. Die verletzte Frau gab an, die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt des Bisses rund 25 Meter vom Geschehen entfernt befunden. Ihrer Ansicht nach stellte diese Distanz eine fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht dar. Die Beklagte hingegen bestritt Teile dieser Darstellung. Sie argumentierte, dass an einem Hundestrand, wo das freie Laufen der Tiere zur Normalität gehört, eine Entfernung von 25 Metern nicht ungewöhnlich sei, solange der Hund in Sichtweite bleibe. Eine besondere Pflichtverletzung sah sie daher nicht. Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage in erster Instanz mit Urteil vom 02. April 2019 abgewiesen. Unzufrieden mit dieser Entscheidung legte die verletzte Hundehalterin Berufung ein, um doch noch ihren Anspruch auf Schmerzensgeld durchzusetzen.

Wie wird die Haftung bei einem Hundebiss verteilt?

Grundsätzlich haftet jeder Tierhalter für die Schäden, die sein Tier verursacht….


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