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Haftung bei Radfahrer-Kollision wegen Seitenabstand: 50/50

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

Auf einem engen Radweg kam es zur Kollision: Ein Radfahrer versuchte trotz geringen Abstands zu überholen, während der Überholte plötzlich ausschwenkte. Obwohl das OLG Oldenburg keinen starren Mindestabstand von 1,5 Metern forderte, trugen beide Beteiligten die Haftung für den Zusammenstoß. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 U 121/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
  • Datum: 21.09.2021
  • Aktenzeichen: 2 U 121/21
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Haftung, Schadensersatz

  • Das Problem: Ein Radfahrer wurde verletzt, als er auf einem schmalen Radweg einen anderen Radfahrer überholte. Der überholte Radfahrer machte dabei einen erheblichen Schwenk nach links. Die Beteiligten stritten, wer für den Zusammenstoß haftet.
  • Die Rechtsfrage: Musste der überholende Radfahrer das Überholen komplett unterlassen, weil er auf dem schmalen Radweg keinen großen Seitenabstand einhalten konnte?
  • Die Antwort: Nein. Eine starre Abstandspflicht von 1,5 bis 2 Metern zu anderen Radfahrern gilt auf Radwegen nicht. Beide Radfahrer tragen eine Mitschuld, da beide Fehler machten. Die Haftung wurde deshalb hälftig geteilt.
  • Die Bedeutung: Entscheidend für die Haftung sind die konkreten Umstände vor Ort. Ein Überholverbot kann nicht allein aus der Enge des Radweges abgeleitet werden. Wer trotz erkennbar unsicherer Fahrweise des Vordermanns überholt, trägt ein Mitverschulden.

Fahrradunfall: Wer haftet bei zu wenig Abstand?

Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit auf einem schmalen Radweg, eine unvorhergesehene Lenkbewegung – und schon ist es passiert. Ein Zusammenstoß zwischen zwei Radfahrern wirft eine Frage auf, die täglich Tausende im Stadtverkehr betrifft: Welcher Sicherheitsabstand ist beim Überholen eines anderen Radfahrers Pflicht und wer trägt die Schuld, wenn es kracht? Das Oberlandesgericht Oldenburg musste in seinem Urteil vom 21. September 2021 (Az.: 2 U 121/21) genau diese Frage klären und kam zu einem Ergebnis, das starre Regeln infrage stellt und die situative Verantwortung beider Beteiligten in den Mittelpunkt rückt.

Was gilt als gefährliches Überholen auf dem Radweg?

Der Unfallhergang, der dem Gericht zur Entscheidung vorlag, war so alltäglich wie folgenschwer. An einem Tag im Jahr 2019 befuhr ein Radfahrer einen schmalen Radweg in Oldenburg, der nur durch eine optische Markierung vom Fußgängerbereich getrennt war und hinter einer Bushaltestelle eine leichte Linkskurve machte. Kurz vor ihm fuhr ein anderer Mann, der gerade aus einer Grundstückseinfahrt auf den Radweg aufgefahren war. Dessen Fahrweise wurde von einem Zeugen als sehr langsam und unsicher beschrieben. Der hintere Radfahrer entschied sich, den langsameren Vordermann zu überholen. In genau diesem Moment kam es zur Kollision. Ein Augenzeuge gab später zu Protokoll, der vordere, unsicher fahrende Mann habe einen „erheblichen Linksschwenker“ von etwa einem halben Meter gemacht. Der überholende Radfahrer stürzte und zog sich erhebliche Verletzungen zu: eine ausgerenkte linke Schulter und den Teilabriss einer Sehne. Die Folgen waren zwei Tage stationärer Krankenhausaufenthalt, rund fünf Wochen Arbeitsunfähigkeit und eine langwierige Physiotherapie. Zusätzlich entstanden Sachschäden an seiner Kleidung und seinem Handy. Der Gesamtschaden, inklusive der Fahrtkosten zur Therapie, wurde auf 1.446,80 Euro beziffert. Der verletzte Radfahrer zog vor Gericht….


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