Trotz pünktlicher Überweisung an den ehemaligen Alleineigentümer erhielt ein Mieter in München die fristlose Kündigung wegen Mietrückstands. Der Streit vor Gericht drehte sich nun nicht nur um den Fehler des Mieters, sondern um die Frage, ob der Vermieter den Zahlungsverzug gezielt herbeiführte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 S 13520/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht München I
- Datum: 06.08.2025
- Aktenzeichen: 14 S 13520/24
- Verfahren: Berufung im Räumungsrechtsstreit
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Treu und Glauben
- Das Problem: Der Vermieter kündigte dem Mieter wegen ausstehender Mieten. Der Mieter hatte die Miete pünktlich, aber auf das alte Konto eines Miteigentümers überwiesen, der das Geld einbehielt.
- Die Rechtsfrage: Darf der Vermieter dem Mieter wegen Zahlungsverzugs kündigen, wenn die Miete zwar auf das falsche Konto, aber pünktlich an einen der Miteigentümer gezahlt wurde?
- Die Antwort: Nein, die Kündigungen sind unwirksam. Das Gericht sah die Kündigung als Rechtsmissbräuchlich an, da der Miteigentümer die irrtümlich gezahlte Miete ohne Grund einbehielt.
- Die Bedeutung: Vermieter dürfen einen Zahlungsverzug nicht ausnutzen, den sie leicht durch Weiterleitung oder Erstattung irrtümlich gezahlter Mieten hätten verhindern können.
Kündigung trotz Zahlung auf altes Konto – rechtens?
Ein Mieter überweist seine Miete pünktlich und in voller Höhe, Monat für Monat. Dennoch erhält er die fristlose Kündigung, wird aus seiner Wohnung geklagt und landet schließlich in einer Notunterkunft. Was klingt wie ein juristischer Albtraum, wurde für einen Münchner Mieter zur Realität. Der Grund: Er hatte das Geld auf das falsche Konto überwiesen – genauer gesagt auf das Konto des bisherigen Alleineigentümers, der das Geld einfach einbehielt, anstatt es an die neue Eigentümergemeinschaft weiterzuleiten. In seinem Urteil vom 06. August 2025 musste das Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 14 S 13520/24 eine fundamentale Frage des Mietrechts klären: Darf ein Vermieter einen Zahlungsverzug provozieren und diesen dann als Kündigungsgrund nutzen?
Was passiert, wenn man Miete auf das falsche Konto überweist?
Der Beklagte bewohnte seit dem 1. April 2010 eine 3-Zimmer-Wohnung in München. Über Jahre lief das Mietverhältnis problemlos. Der Vermieter wechselte im Jahr 2017, als der spätere Kläger zu 4) das gesamte Anwesen erwarb und in den bestehenden Mietvertrag eintrat. Die monatliche Miete von 471,50 Euro floss weiterhin pünktlich auf dessen Konto. Eine entscheidende Änderung trat am 9. September 2022 ein: Der Alleineigentümer übertrug Teile seines Eigentums an seine drei Kinder, die Kläger zu 1) bis 3). Er selbst behielt die Hälfte, während seine Kinder jeweils ein Sechstel erhielten. Am 27. Oktober 2022 wurde diese neue Eigentümergemeinschaft ins Grundbuch eingetragen. Um die Mietzahlungen für das Objekt zu bündeln, richteten die vier Miteigentümer ein neues Gemeinschaftskonto ein. Der Kern des Streits entzündete sich an der Frage, ob und wann der Mieter über diese neue Bankverbindung informiert wurde. Die Vermieter behaupteten, ihn mit einem Schreiben vom 27. Februar 2023 informiert und zur Zahlung auf das neue Konto ab April 2023 aufgefordert zu haben. Der Mieter bestritt vehement, dieses Schreiben jemals erhalten zu haben. Unstrittig war lediglich eine E-Mail vom 5. Juni 2023, in der eine Mitarbeiterin des Vaters ebenfalls auf das neue Konto hinwies….