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Einberufung der Eigentümerversammlung ohne Verwalter: Ungültige Beschlüsse

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Ohne Verwalter übernahm die Mehrheit einer weg-nach-nutzenprinzip/“>WEG die Einberufung der Eigentümerversammlung und lud den Minderheitseigentümer wiederholt mit nur sieben Tagen Frist ein. Doch die systematische Verletzung der Mitwirkungsrechte durch die extrem kurze Ladungsfrist hatte eine weitreichende juristische Konsequenz. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 S 199/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Gera
  • Datum: 23.09.2024
  • Aktenzeichen: 5 S 199/23
  • Verfahren: Streit um die Ungültigkeit von Eigentümerbeschlüssen
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Beschlussmängelrecht, Prozessrecht

  • Das Problem: Ein Wohnungseigentümer klagte gegen Beschlüsse seiner Miteigentümer. Die Eigentümerin hatte die Versammlungen ohne die nötige Befugnis einberufen. Zudem wurde die gesetzliche Ladungsfrist von drei Wochen deutlich unterschritten.
  • Die Rechtsfrage: Werden Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft ungültig? Dies gilt, wenn ein nicht berechtigter Eigentümer eingeladen hat. Werden diese Mängel geheilt, wenn die Beschlüsse später wiederholt oder bereits umgesetzt wurden?
  • Die Antwort: Ja, alle Beschlüsse wurden für ungültig erklärt. Die einladende Miteigentümerin war nicht zur Einberufung der Versammlungen berechtigt. Die kurze Ladungsfrist verletzte zudem systematisch das Teilnahmerecht des Klägers.
  • Die Bedeutung: Formelle Fehler bei der Einberufung einer Versammlung führen zur Ungültigkeit der Beschlüsse. Dies gilt besonders, wenn die Minderheit durch die Mehrheit systematisch in ihren Rechten verletzt wird. Eine spätere Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen beseitigt solche schwerwiegenden Mängel nicht.

WEG-Beschluss ungültig wegen Formfehler bei Einladung?

In einer kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ohne Verwalter kann es schnell zu Konflikten kommen, wenn die Spielregeln nicht eingehalten werden. Ein solcher Fall landete vor dem Landgericht Gera, das am 23. September 2024 unter dem Aktenzeichen 5 S 199/23 ein Urteil fällte, das die Rechte von Minderheitseigentümern stärkt. Im Kern ging es um die Frage, ob Beschlüsse gültig sein können, die in Versammlungen gefasst wurden, welche von einer nicht dazu befugten Miteigentümerin mit zu kurzer Frist einberufen wurden – insbesondere, wenn ein Eigentümer dadurch systematisch von der Teilnahme ausgeschlossen wird.

Was passiert, wenn ein Eigentümer einfach selbst einlädt?

Die Ausgangslage war typisch für eine kleine Gemeinschaft: Eine WEG bestehend aus nur drei Personen – einem Kläger und einem Ehepaar. Es gab weder einen bestellten Verwalter noch einen Verwaltungsbeirat. Die Stimmabgabe erfolgte nach dem Kopfprinzip, was dem Ehepaar S. eine ständige Mehrheit von zwei zu eins sicherte. Der Konflikt entzündete sich, als Frau K. S. am 11. Mai 2022 per E-Mail zu einer Eigentümerversammlung für den 18. Mai 2022 einlud. Die Ladungsfrist betrug damit nur sieben Tage. Der Kläger teilte bereits am 15. Mai mit, dass er aus Termingründen nicht teilnehmen könne, und schlug als Alternative den 26. Mai vor. Einen Tag später regte er zudem an, nicht nur Frau S., sondern auch ihn selbst zur Einberufung von Versammlungen zu ermächtigen, um die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft fair zu gestalten. Diese Vorschläge wurden ignoriert. Die Versammlung am 18. Mai fand ohne den Kläger statt. Das Ehepaar S….


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