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Die grobe Fahrlässigkeit beim PushTAN: Wer trägt den Schaden?

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Ein Bankkunde forderte nach einer Betrugsüberweisung 15.000 Euro zurück, obwohl ihm die grobe Fahrlässigkeit beim PushTAN-Verfahren vorgeworfen wurde. Entscheidend war, wie das Gericht die Verletzung der Sorgfaltspflichten des Kunden technisch bewerten ließ, um den Erstattungsanspruch entfallen zu lassen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 103/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
  • Datum: 24.04.2025
  • Aktenzeichen: 8 U 103/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zahlungsverkehrsrecht, Haftungsrecht, Online-Banking

  • Das Problem: Ein Ehepaar verlor nach einem Phishing-Angriff 41.069 Euro von seinem Online-Konto. Die Eheleute forderten die Bank zur Rückerstattung auf, da die Überweisungen nicht autorisiert waren. Die Bank lehnte dies ab und warf dem Paar Grobe Fahrlässigkeit vor.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Bank den Schaden aus den Betrugsüberweisungen ersetzen, obwohl der Kunde seine Anmelde- und TAN-Daten durch grobe Fahrlässigkeit an die Täter weitergegeben hat?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Klägerin die betrügerischen Überweisungen durch grob fahrlässiges Verhalten selbst verursacht hatte. Der Erstattungsanspruch entfiel vollständig.
  • Die Bedeutung: Bankkunden müssen bei der Nutzung von Online-Banking und TAN-Verfahren größte Sorgfalt walten lassen. Bei grober Fahrlässigkeit im Umgang mit Zugangs- und Registrierungsdaten tragen sie den durch Betrug entstandenen Schaden allein.

Phishing-Angriff: Wann haftet die Bank nicht mehr?

Wenn durch einen Phishing-Angriff Tausende von Euro vom Konto verschwinden, stellt sich eine quälende Frage: Wer trägt den Schaden? Normalerweise muss die Bank das Geld erstatten. Doch das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Urteil vom 24. April 2025 (Az. 8 U 103/23) eine klare Grenze gezogen. Es entschied, dass ein Ehepaar den Verlust von 41.069 Euro selbst tragen muss, weil die Ehefrau auf einen Betrug hereinfiel und dabei die grundlegendsten Sorgfaltspflichten des Online-Bankings in mehrfacher Hinsicht verletzte. Die Entscheidung zeigt detailliert, wann aus einem unglücklichen Vorfall eine rechtlich vorwerfbare, grobe Fahrlässigkeit wird, die den Schutz des Bankkunden aufhebt.

Wie führten eine E-Mail und eine SMS zu 41.000 € Verlust?

Die Kläger, ein Ehepaar, führten bei der beklagten Bank ein gemeinsames Girokonto. Die Ehefrau, selbst Mitarbeiterin der Bank, nutzte seit 2013 das Online-Banking und war im Dezember 2020 vom älteren smsTAN-Verfahren auf das modernere PushTAN-Verfahren umgestiegen. Am 4. März 2021 erhielt sie eine E-Mail, die auf den ersten Blick von ihrer Bank zu stammen schien, jedoch von einer verdächtigen Absenderadresse kam. In der E-Mail wurde sie aufgefordert, über einen Link ihre Daten zu bestätigen. Sie klickte auf den Link und landete auf einer professionell gefälschten Webseite, einer sogenannten Phishing-Seite. Dort gab sie, wie sie später zugab, ihr Geburtsdatum und die Nummer ihrer Girocard ein. Unmittelbar danach erhielt sie eine SMS, die einen Link zur Registrierung eines neuen Geräts für die PushTAN-App enthielt. Was dann geschah, führte zum Desaster: Unbekannte Täter nutzten die erbeuteten Daten, um ein neues Gerät für das PushTAN-Verfahren der Klägerin zu registrieren. Sie erhöhten das Tageslimit des Kontos und führten zwei Echtzeit-Überweisungen über insgesamt 41.069 Euro auf ein estnisches Konto aus. Erst am nächsten Tag, dem 5….


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