Eine Patientin verklagte ihren Arzt nach der Implantation einer Cadisc Bandscheibenprothese wegen mangelnder Aufklärung über die fehlenden Langzeitstudien. Obwohl die Behandlung nagelneues medizinisches Neuland zu sein schien, verneinte das Oberlandesgericht eine verschärfte Aufklärungspflicht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 70/19 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
- Datum: 14.12.2022
- Aktenzeichen: 5 U 70/19
- Verfahren: Arzthaftungsverfahren in der Berufung
- Rechtsbereiche: Arzthaftungsrecht, Patientenaufklärung
- Das Problem: Die Klägerin ließ sich Bandscheibenprothesen des Typs Cadisc implantieren, die später wegen Problemen explantiert werden mussten. Sie warf der Klinik und dem behandelnden Arzt Behandlungsfehler und eine mangelhafte Aufklärung vor.
- Die Rechtsfrage: Musste der Patient vor dem Einbau der Cadisc-Prothesen besonders über unbekannte Risiken aufgeklärt werden? Galt die Cadisc-Prothese juristisch als eine sogenannte Neulandmethode?
- Die Antwort: Nein. Die Klage der Patientin wurde in der Berufung vollständig abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Cadisc-Prothese keine rechtlich relevante Neulandmethode war.
- Die Bedeutung: Für eine Haftung ist eine gesteigerte Aufklärung als Neulandmethode nur notwendig, wenn ein abweichendes oder unbekanntes Risikoprofil erwartet wurde. Das alleinige Fehlen von Langzeitstudien oder eine spätere Marktrücknahme begründet den Neuland-Charakter nicht. Ärzte dürfen sich grundsätzlich auf die CE-Zertifizierung eines Medizinprodukts verlassen.
Bandscheibenprothese: Wann gilt eine OP als Neulandmethode?
Wenn ein medizinisches Implantat versagt und schwere gesundheitliche Folgen nach sich zieht, steht schnell die Frage der Arzthaftung im Raum. Ein besonders scharfer Vorwurf lautet dabei oft, der Arzt habe eine sogenannte Neulandmethode angewendet, ohne den Patienten über die damit verbundenen, unkalkulierbaren Risiken aufzuklären. Genau um diesen Kernkonflikt drehte sich ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Dezember 2022 (Az. 5 U 70/19), das eine erstinstanzliche Entscheidung kippte und die Klage einer Patientin vollständig abwies. Der Fall beleuchtet detailliert, wann ein neues Produkt juristisch als revolutionär neu gilt und wann es nur eine Variante des Bekannten ist.
Worum genau ging der Streit bei der Cadisc-Prothese?
Eine Patientin litt unter anderem an einem sogenannten Black-Disc-Phänomen, einer schmerzhaften Degeneration der Bandscheiben. Auf ärztlichen Rat hin entschied sie sich für zwei Operationen in der Klinik der Beklagten. Am 9. November 2012 wurde ihr im Lendenwirbelbereich (L5/S1) eine Bandscheibenprothese des Typs Cadisc-L eingesetzt. Rund zwei Jahre später, am 1. Dezember 2014, folgte eine weitere Implantation im Halswirbelbereich (HWK 5/6) mit dem Schwestermodell Cadisc-C. Beide Produkte stammten von der Firma Rainier Ltd. und waren bei Markteinführung CE-zertifiziert. Doch die erhoffte Besserung blieb aus. Im Gegenteil: Die Patientin litt unter anhaltenden Beschwerden, die auf Komplikationen mit den Prothesen zurückgeführt wurden. Beide Implantate mussten in anderen Kliniken wieder entfernt werden – das Lendenwirbel-Implantat am 28. April 2016 wegen einer Höhenminderung, das Halswirbel-Implantat am 28. Juli 2016 wegen einer aseptischen Lockerung. Die Patientin machte gravierende Folgeschäden geltend, darunter Blasenschwäche und Darmträgheit….