Eine Alleinerbin wollte die postmortale Volljährigenadoption ihres verstorbenen Vaters rückgängig machen, weil dieser zur Zeit des Antrags bereits geschäftsunfähig war. Stattdessen stellte sich für das OLG Oldenburg die überraschende Frage, ob das Recht zur Anfechtung einer Adoption überhaupt vererbbar ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 UF 116/18 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
- Datum: 28.11.2018
- Aktenzeichen: 11 UF 116/18
- Verfahren: Familienrechtliche Beschwerde (Adoption)
- Rechtsbereiche: Familienrecht, Adoptionsrecht, Erbrecht
- Das Problem: Die Witwe und Alleinerbin wollte die bereits ausgesprochene Adoption der volljährigen Stieftochter ihres verstorbenen Mannes aufheben lassen. Sie begründete dies damit, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Adoptionsantrags geschäftsunfähig gewesen sei.
- Die Rechtsfrage: Kann eine Alleinerbin eine rechtskräftige Adoption nach dem Tod des Adoptierenden anfechten, um die Erbschaft zu schützen, weil sie seine Geschäftsunfähigkeit behauptet?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Beschwerde der Witwe als unbegründet zurück. Das gesetzliche Recht zur Aufhebung einer Adoption ist nicht vererbbar und steht der Alleinerbin nicht zu. Die behauptete Geschäftsunfähigkeit führt in diesem Fall auch nicht automatisch zur Nichtigkeit des Adoptionsbeschlusses.
- Die Bedeutung: Das Gesetz sieht vor, dass Adoptionsanträge auch nach dem Tod des Annehmenden wirksam werden können, wenn der Wille unzweifelhaft feststand. Das Recht, eine rechtskräftige Adoption anzufechten, ist höchstpersönlich und kann nicht auf Erben oder Angehörige übertragen werden.
Kann ein Erbe die Adoption eines Volljährigen anfechten?
Eine Witwe kämpft gegen die Adoption ihrer Stieftochter, die erst nach dem Tod ihres Ehemannes rechtskräftig wurde. Sie argumentiert, ihr Mann sei zum Zeitpunkt des Antrags nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Doch das Oberlandesgericht Oldenburg musste in seinem Beschluss vom 28. November 2018 (Az. 11 UF 116/18) eine weitaus fundamentalere Frage klären: Darf eine Erbin überhaupt eine Adoption des Verstorbenen anfechten, selbst wenn schwerwiegende Gründe vorliegen? Die Entscheidung offenbart eine klare gesetzliche Grenze, die persönliche Wünsche von den Rechten der Verstorbenen trennt.
Was passiert bei einer Adoption nach dem Tod des Annehmenden?
Der Sachverhalt beginnt am 21. Januar 2015 mit einem notariellen Akt. Ein 73-jähriger Mann beantragte die Annahme seiner erwachsenen Stieftochter als sein Kind. Ein beigefügtes ärztliches Attest bescheinigte ihm einen guten Allgemeinzustand. Entscheidend für die späteren Ereignisse war eine besondere Klausel in der Urkunde: Der Notar wurde ausdrücklich ermächtigt, den Adoptionsantrag auch nach dem Tod des Mannes beim Familiengericht einzureichen. Der Mann wollte sicherstellen, dass sein Wille unter allen Umständen umgesetzt wird. Wenige Monate später, am 9. April 2015, fand ein erster Anhörungstermin beim Amtsgericht Osnabrück statt. Der Mann selbst konnte nicht erscheinen. Seine Ehefrau und die Stieftochter teilten dem Gericht mit, sein Gesundheitszustand sei schlecht. Bemerkenswert ist, was an dieser Stelle nicht geschah: Die Ehefrau äußerte keinerlei Bedenken hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit ihres Mannes. Kurz darauf verstarb der Mann. Der Notar handelte wie beauftragt und reichte den Adoptionsantrag beim Gericht ein. Am 1. Juni 2015 sprach das Amtsgericht die Annahme der Stieftochter aus….