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Abnahme durch Ingebrauchnahme: Werklohn trotz Mängelrüge

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Ein Handwerker forderte 35.000 Euro Werklohn für eine neue Heizung, doch der Bauherr verweigerte die Zahlung wegen eines unzulässigen Fabrikatwechsels. Das Gericht musste klären, ob die monatelange, störungsfreie Nutzung bereits als stillschweigende Abnahme durch Ingebrauchnahme galt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 U 89/18 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg, 13. Zivilsenat
  • Datum: 29.09.2020
  • Aktenzeichen: 13 U 89/18
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Abnahme, Schadensersatz

  • Das Problem: Ein Handwerker forderte seinen restlichen Werklohn für Sanitär- und Heizungsarbeiten. Die Kundin weigerte sich zu zahlen und berief sich auf Mängel und den unzulässigen Wechsel des Heizkessel-Fabrikats.
  • Die Rechtsfrage: Musste die Kundin den vollen Werklohn bezahlen, obwohl sie Mängel rügte und der Handwerker ein anderes Heizkessel-Fabrikat eingebaut hatte?
  • Die Antwort: Die Berufung der Kundin war unbegründet. Sie muss den überwiegenden Teil des Werklohns zahlen. Das Gericht sah die Arbeiten als durch lange Ingebrauchnahme abgenommen an.
  • Die Bedeutung: Ein Kunde nimmt Bauleistungen automatisch ab, wenn er die Anlage lange nutzt, ohne zeitnah und konkret Mängel zu rügen. Ein Anspruch auf Schadensersatz entfällt, wenn der beschädigte Gegenstand bereits wertlos war.

Abnahme durch Ingebrauchnahme: Wann ist die Frist abgelaufen?

Wenn ein Handwerker seine Arbeit beendet hat, der Kunde die neue Anlage nutzt, aber die Rechnung nicht vollständig bezahlt, steht oft eine zentrale Frage im Raum: Gilt die Leistung als abgenommen? Genau diesen Konflikt um einen Werklohn von über 35.000 Euro musste das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 29. September 2020 (Az.: 13 U 89/18) klären. Der Fall zeigt eindrücklich, wie die monatelange Nutzung einer Heizungsanlage ohne formelle Mängelrüge zur sogenannten konkludenten Abnahme führen kann und welche Konsequenzen dies für den Zahlungsanspruch hat.

Muss man einen anderen Heizkessel als bestellt akzeptieren?

Ein Heizungs- und Sanitär-Unternehmer erhielt den Auftrag, im Haus einer Bauherrin in Ostfriesland eine neue Heizungsanlage samt Warmwasser-Solarthermie zu installieren. Nach Abschluss der Arbeiten stellte er am 24. Februar 2014 zunächst eine Rechnung über 33.050,94 Euro. Nach Beanstandungen korrigierte er diese und forderte mit einer neuen Abrechnung vom 29. April 2014 schließlich eine Summe von 40.260,79 Euro, von der nach Abzug geleisteter Abschlagszahlungen noch ein erheblicher Restbetrag offen war. Die Bauherrin verweigerte die Zahlung und begründete dies mit mehreren Mängeln. Im Zentrum des Streits standen drei Kernpunkte. Erstens bemängelte sie die Leistung der Solaranlage. Zweitens war sie unzufrieden damit, dass anstelle des ursprünglich angebotenen Heizungskessels der Marke Junkers ein Gerät der Firma Brötje verbaut wurde. Drittens behauptete sie, durch auslaufende Solarflüssigkeit sei ein im Haus stehendes Klavier beschädigt worden, wofür sie Schadensersatz verlangte. Sie argumentierte, die Leistung sei nicht abgenommen und mangelhaft, weshalb der Werklohn nicht fällig sei. Der Unternehmer sah die Sache anders. Er war der Überzeugung, die Bauherrin habe die Anlage durch die monatelange Nutzung stillschweigend abgenommen….


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