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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unwirksamkeit der betriebsbedingten Änderungskündigung: Anspruch auf Gehaltserhöhung

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Ein Autoglas-Unternehmen sprach einem Manager eine betriebsbedingte Änderungskündigung aus, um ihn zu versetzen und gleichzeitig finanzielle Zuschüsse zu streichen. Genau diese scheinbar unwesentliche Kürzung führte zur Unwirksamkeit der gesamten Änderungskündigung und sicherte dem Mitarbeiter eine überraschende Gehaltserhöhung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 216/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 10.08.2023
  • Aktenzeichen: 8 Sa 216/23
  • Verfahren: Urteil
  • Rechtsbereiche: Kündigungsschutzrecht, Arbeitsvertragsrecht, Gleichbehandlungsgrundsatz

  • Das Problem: Ein Unternehmen versuchte, einen langjährigen Mitarbeiter im Rahmen einer Umstrukturierung zu versetzen und ihm gleichzeitig mehrere Vergütungsbestandteile zu streichen. Der Mitarbeiter widersprach und klagte auf Erhaltung seiner bisherigen Konditionen und auf Zahlung einer zugesagten Gehaltserhöhung.
  • Die Rechtsfrage: War die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt, obwohl sie Vertragsänderungen (wie den Wegfall von Zuschüssen oder Prämien) enthielt, die für die Umstrukturierung nicht zwingend notwendig waren?
  • Die Antwort: Nein, die Änderungskündigung ist insgesamt unwirksam. Das Änderungsangebot war unverhältnismäßig, da es Änderungen umfasste, die der Mitarbeiter nicht hinnehmen musste. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf die zugesagte Gehaltserhöhung.
  • Die Bedeutung: Eine betriebsbedingte Änderungskündigung scheitert bereits dann, wenn nur eine der vorgeschlagenen Änderungen unangemessen oder nicht zwingend erforderlich ist. Allgemeine Gehaltszusagen des Arbeitgebers an die Belegschaft sind bindend und können nicht ohne Weiteres entzogen werden.

Änderungskündigung: Warum ein Detail alles kippen kann

Ein bundesweit tätiges Autoglas-Unternehmen strukturiert um, Hierarchieebenen fallen weg. Einem langjährigen Leiter eines Service-Centers wird eine neue Position angeboten, verpackt in einer sogenannten Änderungskündigung. Er nimmt unter Vorbehalt an und klagt. Das Landesarbeitsgericht Köln gab ihm in seinem Urteil vom 10. August 2023 (Az.: 8 Sa 216/23) in den entscheidenden Punkten recht und offenbarte dabei eine entscheidende Falltür für Arbeitgeber: Wenn ein Änderungsangebot auch nur eine einzige ungerechtfertigte Klausel enthält, ist die gesamte Kündigung unwirksam.

Wie kam es zur Kündigung trotz neuem Jobangebot?

Der Kläger war seit April 2015 bei dem Autoglas-Unternehmen beschäftigt, zuletzt als „Leiter Service-Center“. Im Zuge einer großangelegten Reorganisation, die das Unternehmen mit dem Betriebsrat in einem Interessenausgleich am 14. Februar 2022 vereinbarte, sollte diese Hierarchieebene ersatzlos entfallen. Die Aufgaben sollten auf neu geschaffene Positionen wie „Standortverantwortliche“ und „Area Manager“ übergehen. Nachdem ein erster Versuch, den Mitarbeiter per einfacher Versetzung auf eine neue Stelle als Service-Berater zu setzen, an dessen Widerspruch scheiterte, griff das Unternehmen zum schärferen Schwert. Mit Schreiben vom 20. September 2022, das dem Mitarbeiter am 24. September 2022 zuging, sprach es eine ordentliche Kündigung zum 30. November 2022 aus. Gleichzeitig bot es ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Dezember 2022 zu geänderten Bedingungen an. Dieses Angebot enthielt ein neues Gehaltspaket von insgesamt 3….


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