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Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung: 100% Anspruch, Kürzung 10%

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Ein Betriebsleiter forderte von seinem ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung, die ihm über zwei Jahre den vertraglichen Bonus vorenthielt. Die entscheidende Frage: Konnte der Arbeitnehmer die maximale Bonushöhe beanspruchen, obwohl er selbst über 24 Monate keine Initiative ergriff? Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 394/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 20.02.2024
  • Aktenzeichen: 4 Sa 394/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Schadensersatz, Arbeitsvertrag, variable Vergütung

  • Das Problem: Ein Werkstattleiter sollte zusätzlich zu seinem Festgehalt einen variablen Bonus erhalten, der an jährliche Zielvereinbarungen geknüpft war. Der Arbeitgeber unterließ es, für die Jahre 2020 und 2021 diese Ziele zu vereinbaren.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Arbeitgeber Schadensersatz zahlen, wenn er es versäumt, die vertraglich vereinbarten Bonus-Ziele rechtzeitig festzulegen?
  • Die Antwort: Ja. Der Arbeitgeber hat seine Vertragspflicht schuldhaft verletzt, da die Vereinbarung von Zielen im Nachhinein unmöglich ist. Der Arbeitnehmer bekommt den maximal möglichen Bonus als Schadensersatz, allerdings um 10 Prozent gekürzt.
  • Die Bedeutung: Arbeitgeber, die Bonussysteme nutzen, müssen aktiv die nötigen Zielvereinbarungen abschließen. Versäumen sie dies, besteht grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch in Höhe des maximal möglichen Bonus. Arbeitnehmer müssen jedoch Verhandlungen über die Ziele anregen, um eine Kürzung wegen Mitverschuldens zu vermeiden.

Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung?

Ein Arbeitsvertrag verspricht einen jährlichen Bonus, doch der Arbeitgeber versäumt es, die dafür nötigen Ziele festzulegen. Verfällt der Anspruch des Mitarbeiters dann einfach? Oder verwandelt sich die verpasste Chance in einen handfesten Schadensersatzanspruch? Mit dieser Frage befasste sich das Landesarbeitsgericht Köln in einem Beschluss vom 20. Februar 2024 (Az. 4 Sa 394/23) und lieferte eine detaillierte Anleitung zur Berechnung eines Bonus, der nie vereinbart wurde.

Was passiert, wenn Ziele nie vereinbart werden?

Die Geschichte beginnt mit einem Arbeitsvertrag vom 7. September 2017. Ein ausgebildeter Zweiradmechaniker, der sich bis zum Betriebs- und Werkstattleiter hochgearbeitet hatte, vereinbarte mit seinem Arbeitgeber neben einem monatlichen Bruttogehalt von 4.250 Euro eine erfolgsabhängige Komponente. § 2 des Vertrages hielt fest: „zusätzlich … eine variable Vergütung – je nach Zielerreichung – in Höhe von maximal 9.000,- EUR. Basis dafür bildet die jeweils am Jahresanfang getroffene Zielvereinbarung mit 3 Individualzielen.“ Doch in den Jahren 2020 und 2021 kam es nie zu solchen Vereinbarungen. Die Beziehung zwischen den Parteien war sichtlich zerrüttet. Der Arbeitgeber sprach am 17. September 2020 eine Kündigung aus, weitere folgten. Wie ein anderes, bereits rechtskräftiges Verfahren später feststellte, waren diese Kündigungen unwirksam. Der Werkstattleiter blieb also формально im Arbeitsverhältnis, wurde aber nicht beschäftigt. Er selbst ergriff keine Initiative, um auf die fehlenden Zielvereinbarungen für die beiden Jahre hinzuweisen. Schließlich kündigte er seinerseits zum 28. Februar 2022. Nach seinem Ausscheiden forderte der Mann Schadensersatz für die entgangene variable Vergütung der Jahre 2020 und 2021. Seine Rechnung war einfach: Zweimal der vertraglich genannte Maximalbetrag von 9.000 Euro, was eine Forderung von 18….


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