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Sachgrundlose Befristung: Änderung der Arbeitsbedingungen ist zulässig

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Eine Mitarbeiterin erhielt während ihrer sachgrundlosen Befristung bei der Bundesagentur eine Beförderung und wechselte gleichzeitig in Teilzeit. Genau diese tiefgreifenden Änderungen von Gehalt und Arbeitszeit drohten, den befristeten Vertrag in eine unbefristete Festanstellung zu verwandeln. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 130/18 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg‑Vorpommern
  • Datum: 19.02.2019
  • Aktenzeichen: 2 Sa 130/18
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Befristungsrecht, Arbeitsrecht

  • Das Problem: Eine Mitarbeiterin klagte gegen die Bundesagentur. Ihr befristeter Vertrag wurde dreimal verlängert. Währenddessen wurden ihre Arbeitsbedingungen stark geändert (Teilzeit, neuer Dienstposten, höhere Vergütung). Die Mitarbeiterin hielt die letzte Verlängerung wegen dieser inhaltlichen Änderungen für unwirksam.
  • Die Rechtsfrage: Darf der Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag verlängern, auch wenn sich die Aufgaben und die Arbeitszeit des Mitarbeiters davor stark geändert haben?
  • Die Antwort: Ja, die Verlängerung war wirksam. Änderungen der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit des Vertrags machen eine Sachgrundlose Befristung nicht automatisch ungültig.
  • Die Bedeutung: Der rechtliche Schutz vor Befristung bezieht sich primär auf die Laufzeit. Solange keine eigenständige neue Befristungsvereinbarung getroffen wird, sind Änderungen des Arbeitsinhalts (wie Gehalt oder Aufgaben) für die Wirksamkeit der Verlängerung unschädlich.

Befristeter Vertrag: Wann ist eine Änderung ein Neuabschluss?

Eine Beförderung, ein höheres Gehalt, der Wechsel in die Teilzeit – was für die meisten Arbeitnehmer ein Grund zur Freude ist, kann in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einem juristischen Minenfeld werden. Führt eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen dazu, dass eine anschließende Verlängerung des Vertrags plötzlich unwirksam wird? Mit genau dieser Frage musste sich das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 19. Februar 2019 (Az.: 2 Sa 130/18) auseinandersetzen. Der Fall beleuchtet eine entscheidende Weiche im deutschen Befristungsrecht: die feine Linie zwischen einer zulässigen Vertragsänderung und einem verbotenen Neuabschluss.

Wie wurde aus zwei Vertragsänderungen ein Rechtsstreit?

Die Geschichte beginnt am 1. Januar 2016. Eine 1979 geborene Frau, im Folgenden die Klägerin, tritt eine Vollzeitstelle bei der Bundesagentur für Arbeit an, der Beklagten. Ihr Arbeitsvertrag, datiert auf den 26. November 2015, ist sachgrundlos befristet bis zum 30. Juni 2016. Sie wird als Fachassistentin in der Eingangszone des Jobcenters Vorpommern-Rügen in A-Stadt eingesetzt und in die Tätigkeitsebene V des Tarifvertrags der Bundesagentur (TV-BA) eingruppiert. Was folgt, ist eine Reihe von Vertragsanpassungen. Zuerst wird das Arbeitsverhältnis dreimal verlängert, jedes Mal um weitere sechs Monate. Mit Vereinbarungen vom 21. Juni 2016, 1. Dezember 2016 und schließlich 23. März 2017 wird das Vertragsende schrittweise bis zum 31. Dezember 2017 hinausgeschoben. Die maximale Dauer von zwei Jahren für eine sachgrundlose Befristung und die maximal zulässigen drei Verlängerungen scheinen damit auf den ersten Blick eingehalten. Doch während dieser Zeit ändert sich nicht nur die Laufzeit des Vertrags. Bereits am 25….


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