Eine Sozialarbeiterin kündigte nach ihrer Sexualpädagogik-Fortbildung, woraufhin der Arbeitgeber die vollständige Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Kündigung einforderte. Doch weder die fehlende schriftliche Rückzahlungsklausel noch die vermeintliche Zusage per WhatsApp konnten den Arbeitgeber vor Gericht retten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 380/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 02.03.2023
- Aktenzeichen: 8 Sa 380/22
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Formvorschriften
- Das Problem: Eine Arbeitgeberin forderte von ihrer ehemaligen Mitarbeiterin 2.095 Euro zurück. Dies waren Kosten für eine Fortbildung, da die Mitarbeiterin vorzeitig ausgeschieden war. Die Mitarbeiterin weigerte sich zu zahlen, da die Verträge keine klare Rückzahlungspflicht enthielten.
- Die Rechtsfrage: Muss die Mitarbeiterin die Kosten zurückzahlen, wenn die schriftliche Vereinbarung nur eine mehrjährige Bleibepflicht, aber keine ausdrückliche Rückzahlungspflicht bei vorzeitigem Ausscheiden festlegte?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Klage der Arbeitgeberin ab. Die schriftliche Vereinbarung enthielt keine Rückzahlungsklausel. Eine nachträgliche Zusage per WhatsApp reichte nicht als rechtsgültiges Schuldanerkenntnis.
- Die Bedeutung: Vereinbarungen zur Rückzahlung von Fortbildungskosten müssen ausdrücklich, klar und schriftlich getroffen werden. Eine mündliche Zusage oder eine informelle Nachricht per Chat begründet keine Rückzahlungspflicht.
Fortbildungskosten: Wann muss man bei Kündigung zahlen?
Eine Arbeitnehmerin absolviert eine teure Fortbildung, kündigt kurz darauf und schreibt per WhatsApp, sie werde die Kosten zurückzahlen. Für den Arbeitgeber scheint der Fall klar – doch das Landesarbeitsgericht Köln sah die Sache in seinem Urteil vom 2. März 2023 (Az.: 8 Sa 380/22) fundamental anders. Die Entscheidung ist eine präzise Lektion darüber, was eine rechtlich bindende Rückzahlungsvereinbarung ausmacht und warum ein digitales Schuldeingeständnis oft wertlos ist.
Warum führte eine WhatsApp-Zusage nicht zur Zahlungspflicht?
Im Zentrum des Streits stand eine Arbeitnehmerin, die vom 1. September 2016 bis zum 31. Mai 2021 in einer Mutter-/Vater-Kind-Einrichtung beschäftigt war. Ihre Arbeitgeberin ermöglichte ihr die Teilnahme an einer Fortbildung zum Thema „Sexualpädagogik“, die von Mai 2019 bis August 2020 dauerte. Um die finanzielle Last zu regeln, unterzeichneten beide Parteien am 9. Januar 2019 eine schriftliche Vereinbarung. Darin hieß es, man teile sich die Kosten von 3.190 Euro. Die Arbeitgeberin sollte die Hälfte übernehmen, und die Arbeitnehmerin verpflichtete sich im Gegenzug, „nach Beendigung der Fortbildung noch weitere 2-3 Jahre in der Mutter-Kind-Einrichtung zu arbeiten“. Die Arbeitnehmerin investierte ihrerseits Urlaubstage und Freizeitausgleich und trug Übernachtungs- sowie Materialkosten selbst. Nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses am 31. Mai 2021 forderte die Arbeitgeberin jedoch die von ihr gezahlten Fortbildungskosten in Höhe von 2.095 Euro zurück. Als die Arbeitnehmerin nicht zahlte, landete der Fall vor dem Arbeitsgericht Bonn, das die Klage abwies. Die Arbeitgeberin ging in Berufung. Ihr entscheidendes Beweismittel war eine WhatsApp-Nachricht der ehemaligen Mitarbeiterin vom 2. Juni 2021: „Hallo, Frau F‑K, ich zahle das geld zurück, wenn ich von Frau W weiß wie viele Überstunden ich habe….