Eine Arbeitnehmerin erhielt eine Kündigung mit falschem Beendigungsdatum, die gleichzeitig die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zusicherte. Das Gericht musste klären: Endete das Arbeitsverhältnis mit dem falschen Datum oder doch erst mit der korrekten gesetzlichen Frist? Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 Sa 548/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 19.04.2024
- Aktenzeichen: 10 Sa 548/23
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Kündigungsrecht, Auslegung von Willenserklärungen, Lohnanspruch
- Das Problem: Ein Arbeitgeber kündigte einem Mitarbeiter. Das Kündigungsschreiben nannte ein zu frühes Enddatum, erklärte aber gleichzeitig ausdrücklich, dass die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werde. Der Mitarbeiter klagte später auf Bezahlung für die Tage zwischen dem falschen und dem korrekten gesetzlichen Enddatum.
- Die Rechtsfrage: Gilt bei einer widersprüchlichen Kündigung das gesetzlich korrekte, spätere Ende? Oder verliert der Mitarbeiter den Anspruch auf die längere Frist, weil er nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben hat?
- Die Antwort: Das gesetzlich korrekte, spätere Ende gilt. Die Kündigung wurde so ausgelegt, dass der Arbeitgeber trotz des falschen Datums die gesetzliche Frist wahren wollte. Der Mitarbeiter muss die Kündigung nicht anfechten, wenn die Erklärung selbst auf die Einhaltung der gesetzlichen Frist hindeutet.
- Die Bedeutung: Wenn eine Kündigung ausdrücklich verspricht, die gesetzliche Frist einzuhalten, wird dieses Versprechen vor dem genannten falschen Enddatum bevorzugt. Arbeitnehmer erhalten in solchen Fällen automatisch die korrekte Frist, auch wenn sie die Klagefrist versäumen.
Falsches Kündigungsdatum: Wann gilt die längere Frist?
Ein Datum im Kündigungsschreiben scheint eine unmissverständliche Ansage zu sein. Doch was passiert, wenn im selben Satz auch die Einhaltung der „gesetzlichen Kündigungsfrist“ versprochen wird – und beides widerspricht sich? In einem bemerkenswerten Urteil vom 19. April 2024 musste das Landesarbeitsgericht Köln (Aktenzeichen: 10 Sa 548/23) genau diesen Widerspruch auflösen. Es entschied, dass die Absichtserklärung, sich an das Gesetz halten zu wollen, ein falsch berechnetes Datum ausstechen kann und dem Arbeitnehmer Lohnansprüche bis zum korrekten Fristende sichert, selbst wenn er die Kündigung nicht fristgerecht vor Gericht angefochten hat.
Was passiert bei einer Kündigung mit zwei Enddaten?
Der Fall begann mit einem Schreiben vom 2. Dezember 2022. Ein Arbeitgeber kündigte seinem Mitarbeiter und nannte als konkretes Beendigungsdatum den 15. Februar 2023. Gleichzeitig enthielt das Schreiben aber eine entscheidende Formulierung: Die Kündigung erfolge „ordentlich und innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist“. Genau hier lag das Problem, denn die gesetzlich korrekte Frist hätte das Arbeitsverhältnis erst zum Ende des Monats, also zum 28. Februar 2023, beendet. Der gekündigte Mitarbeiter unternahm zunächst nichts. Er versäumte die im Kündigungsschutzgesetz festgeschriebene, entscheidende Frist von drei Wochen, um gegen die Wirksamkeit der Kündigung selbst zu klagen. Erst am 3. März 2023, also nach dem im Schreiben genannten Enddatum, reichte er eine Zahlungsklage beim Arbeitsgericht Aachen ein. Seine Forderung: die volle Vergütung für den gesamten Februar sowie die anteilige Inflationsausgleichsprämie. Insgesamt belief sich sein Anspruch auf 6.288,80 Euro brutto….