Eine Kundenberaterin mit 22 Jahren Betriebszugehörigkeit erhielt die krankheitsbedingte Kündigung nach abgebrochener Wiedereingliederung, kurz bevor sie tariflich unkündbar wurde. Obwohl sie dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorlegte, reichten diese formularhaften Aussagen nicht aus, um die Kündigung zu verhindern. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 97/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
- Datum: 19.08.2025
- Aktenzeichen: 4 Sa 97/24
- Verfahren: Kündigungsschutzklage (Berufung)
- Rechtsbereiche: Kündigungsschutz, Arbeitsrecht, Wiedereingliederung
- Das Problem: Eine Arbeitnehmerin wurde nach fast zwei Jahren Krankheit gekündigt. Sie klagte, da ihr Arbeitgeber eine bereits begonnene betriebliche Wiedereingliederung vorzeitig abgebrochen hatte, um die Kündigung auszusprechen.
- Die Rechtsfrage: Darf ein Arbeitgeber eine Kündigung wegen langer Krankheit aussprechen, obwohl eine ärztlich empfohlene Wiedereingliederung noch nicht abgeschlossen war?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht bestätigte die Kündigung. Der Arbeitgeber durfte die Maßnahme abbrechen, weil keine konkrete positive Leistungsentwicklung erkennbar war und eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit unwahrscheinlich blieb.
- Die Bedeutung: Arbeitnehmer, die eine Kündigungsschutzklage erheben, müssen konkrete Fakten für eine baldige und wahrscheinliche Genesung vorlegen. Eine allgemeine ärztliche Aussage in einem Wiedereingliederungsformular reicht dafür nicht aus, um die Kündigung unwirksam zu machen.
Kündigung nach abgebrochener Wiedereingliederung?
Kann ein Arbeitgeber einer langzeiterkrankten Mitarbeiterin kündigen, obwohl er selbst eine laufende Wiedereingliederungsmaßnahme kurz zuvor abgebrochen hat? Mit dieser Frage befasste sich das Thüringer Landesarbeitsgericht in einem Urteil vom 19. August 2025 (Aktenzeichen: 4 Sa 97/24) und bestätigte eine Entscheidung, die für viele Betroffene kontraintuitiv klingen mag. Der Fall beleuchtet die scharfen Grenzen der ärztlichen Prognose und die entscheidende Rolle der Beweislast im Kündigungsschutzprozess.
Warum wurde die Wiedereingliederung abgebrochen?
Die Geschichte beginnt mit einem langen, gemeinsamen Weg. Seit dem 1. Januar 2001 war die Klägerin im Unternehmen beschäftigt, zuletzt als Kundenberaterin einer Pflegekasse mit einem Bruttogehalt von 2.826,61 € für eine 30-Stunden-Woche. Doch ab 2017 wurde das Arbeitsverhältnis von langen Krankheitsphasen überschattet. Allein in den Jahren 2017 bis 2020 summierten sich die Fehltage auf 487 Arbeitstage. Ab dem 1. März 2021 war die Mitarbeiterin dann durchgehend bis zur Kündigung im Februar 2023 arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin, eine Krankenkasse, unternahm mehrere Versuche, die Mitarbeiterin wieder ins Arbeitsleben zu integrieren. Bereits seit 2019 liefen Gespräche im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM), jedoch ohne nachhaltigen Erfolg. Auf Vorschlag der Mitarbeiterin und ihrer Ärzte wurde schließlich am 13. September 2022 eine Stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V begonnen – ein letzter Versuch, die Arbeitsfähigkeit schrittweise wiederherzustellen. Doch der Erfolg blieb aus. Nach gut drei Monaten, Ende Dezember 2022, zog die Arbeitgeberin die Reißleine und brach die Maßnahme einseitig ab. Ihre Begründung war unmissverständlich: Die Mitarbeiterin habe keine nennenswerten Fortschritte gezeigt….