Eine Flugbegleiterin forderte nach schweren Gesundheitsschäden durch einen „Fume Event“ Schmerzensgeld von ihrer Airline. Das Unternehmen berief sich auf den gesetzlichen Haftungsausschluss für Arbeitgeber bei Arbeitsunfall. Ob dieser Schutz entfällt, hing vor Gericht von der schwer nachweisbaren billigenden Inkaufnahme der toxischen Dämpfe ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Sa 290/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 03.07.2024
- Aktenzeichen: 11 Sa 290/23
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Schadensersatzrecht
- Das Problem: Eine Flugbegleiterin klagte ihre Fluggesellschaft auf mindestens 80.000 Euro Schmerzensgeld. Sie erlitt dauerhafte Gesundheitsschäden nach einem Vorfall mit chemischem Geruch (Fume-Event) an Bord.
- Die Rechtsfrage: Muss die Fluggesellschaft haften und zahlen, obwohl der Fall durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Klage ab. Die gesetzliche Haftungsbeschränkung für Arbeitgeber gilt weiterhin. Es konnte nicht bewiesen werden, dass die Fluggesellschaft den Gesundheitsschaden vorsätzlich in Kauf nahm.
- Die Bedeutung: Der Arbeitgeber ist bei Arbeitsunfällen nur in seltenen Ausnahmefällen haftbar. Dafür muss nachgewiesen werden, dass er den Eintritt des Schadens bewusst billigte.
Fume Event: Haftet die Airline für Langzeitschäden?
Eine Flugbegleiterin erleidet nach einem Zwischenfall mit kontaminierter Kabinenluft schwere, langanhaltende Gesundheitsprobleme. Sie verlangt von ihrer Arbeitgeberin, einer großen Fluggesellschaft, ein Schmerzensgeld von mindestens 80.000 Euro. Doch die Airline beruft sich auf einen besonderen Schutzschild des deutschen Sozialrechts, der Arbeitgeber vor solchen Klagen in der Regel bewahrt. Das Landesarbeitsgericht Köln musste in seinem Urteil vom 3. Juli 2024 (Az. 11 Sa 290/23) eine entscheidende Frage klären: Wann durchbricht das Wissen um eine Gefahr diesen Schutz?
Was geschah beim Kabinenluftzwischenfall vom 3. Januar 2019?
Die Klägerin ist seit 1998 als Flugbegleiterin für die beklagte Fluggesellschaft tätig. Am 3. Januar 2019, während eines Fluges in einer Maschine des Typs B, nahm sie einen ungewöhnlichen chemischen Geruch in der Kabine wahr. Unmittelbar darauf entwickelten sich bei ihr akute Symptome: Kopfschmerzen, Halsschmerzen, Schwindel und brennende Augen. Sie meldete diesen Vorfall, der als sogenanntes „Fume Event“ bekannt ist, am 9. Januar 2019 offiziell. Was folgte, war ein langer medizinischer und juristischer Weg. Ärztliche Berichte, darunter ein Durchgangsarztbericht vom 5. Februar 2019 und der Entlassungsbericht einer Spezialklinik, dokumentierten ihre Beschwerden. Die Flugbegleiterin wurde auf unbestimmte Zeit als fluguntauglich eingestuft. Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) erkannte den Vorfall mit Bescheid vom 15. Juli 2020 zwar als Arbeitsunfall an. Sie beschränkte die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit jedoch auf den Zeitraum bis zum 4. Januar 2019 – also nur einen Tag nach dem Ereignis. Alle weiteren, andauernden Gesundheitsschäden führte die BG nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurück. Da die Berufsgenossenschaft für die Langzeitfolgen nicht aufkam, zog die Flugbegleiterin vor Gericht. Mit ihrer Klage vom 30. Dezember 2022 forderte sie von der Airline ein Schmerzensgeld von mindestens 80….