Ein schwerbehinderter Vice President eines Logistikkonzerns erhielt die fristlose Kündigung wegen Wettbewerbsverbot und Verdachts auf den Diebstahl von Software-Quellcode. Obwohl der Verdacht massiv war, scheiterte die Entlassung vor Gericht – nicht nur an den Beweisanforderungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 228/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 14.11.2023
- Aktenzeichen: 4 Sa 228/23
- Verfahren: Berufung im Kündigungsschutzverfahren und Widerklage
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht
- Das Problem: Ein Arbeitgeber kündigte seinen langjährigen Vice President fristlos. Der Vorwurf lautete, der Mitarbeiter habe mit einem Vorgesetzten eine Konkurrenzfirma gegründet und dabei Software-Quellcode und dienstliche Ressourcen gestohlen oder missbraucht.
- Die Rechtsfrage: Durfte der Arbeitgeber den schwerbehinderten Mitarbeiter ohne vorherige Abmahnung fristlos entlassen, weil er an einer potenziellen Wettbewerbsfirma beteiligt war und Ressourcen genutzt haben soll?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber konnte die schweren Anschuldigungen, insbesondere den Diebstahl geistigen Eigentums, nicht ausreichend beweisen.
- Die Bedeutung: Der Arbeitgeber muss schwere Pflichtverletzungen konkret nachweisen können, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Angesichts langer Betriebszugehörigkeit, Alters und Schwerbehinderung ist bei unklaren Pflichtverletzungen zwingend zuerst eine Abmahnung erforderlich.
Fristlose Kündigung wegen Wettbewerbsverbot unwirksam?
Ein langjähriger Manager mit einem Jahresgehalt von über 200.000 Euro, eine Beteiligung an einer neuen Softwarefirma und der schwere Vorwurf des Diebstahls von Geschäftsgeheimnissen – das waren die Zutaten für einen Rechtsstreit, der vor dem Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 14. November 2023 entschieden wurde (Az.: 4 Sa 228/23). Ein Logistikkonzern kündigte seinem leitenden Angestellten fristlos, überzeugt davon, dieser habe gemeinsam mit seinem Vorgesetzten eine Konkurrenzfirma aufgebaut und dafür geistiges Eigentum des Arbeitgebers entwendet. Doch die Richter sahen den Fall anders und erklärten die Kündigung für unwirksam. Ihre Entscheidung ist eine lehrreiche Analyse darüber, was einen Verdacht von einem Beweis trennt und wie hoch die Hürden für den härtesten Eingriff im Arbeitsrecht wirklich liegen.
Wie kam es zum Vorwurf des Geheimnisverrats?
Der Kläger, Jahrgang 1966, war seit 2014 als Vice President für den beklagten Logistikkonzern tätig, wobei ihm eine Konzernzugehörigkeit seit 1993 angerechnet wurde. Als schwerbehinderter Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von 50 genoss er besonderen Kündigungsschutz. Sein Vergütungspaket war beachtlich: ein Grundgehalt von 122.400 Euro jährlich, ein Zielbonus von bis zu 81.600 Euro und ein BMW 5er als Dienstwagen. Sein Arbeitsvertrag vom September 2014 enthielt ein klares Wettbewerbsverbot und eine Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten. Der Arbeitgeber nutzt zur Steuerung seiner Speditionsprozesse eine Basissoftware namens „CW One“ und ließ darauf aufbauend von einem externen Dienstleister, M F, eine spezielle Plattform („Data Hub“) und weitere Business-Intelligence-Anwendungen entwickeln. Für diese Entwicklung investierte der Konzern nach eigenen Angaben mehrere hunderttausend Euro….