Ein schwerbehinderter Teamleiter mit 30 Jahren Betriebszugehörigkeit erhielt die fristlose Kündigung wegen Unterschlagung einer Fundsache im Wert von 69,07 Euro. Obwohl keine Abmahnung vorlag und die Unterschlagung lediglich durch eine Indizienkette bewiesen wurde, stellte der Fall das Arbeitsgericht vor ein Paradoxon. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 SLa 13/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 10.10.2024
- Aktenzeichen: 8 SLa 13/24
- Verfahren: Berufung (Abweisung der Klage)
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsrecht, Schwerbehindertenrecht
- Das Problem: Ein langjähriger, schwerbehinderter Servicemitarbeiter wurde fristlos entlassen. Der Grund war der Vorwurf, er habe Bargeld aus einer Fundsache entnommen, statt diese ordnungsgemäß weiterzugeben.
- Die Rechtsfrage: Darf der Arbeitgeber einen schwerbehinderten Mitarbeiter wegen einer Unterschlagung ohne vorherige Abmahnung sofort entlassen, wenn er dadurch das Vertrauen irreparabel zerstört hat?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht bestätigte die fristlose Kündigung. Die Beweiswürdigung zeigte, dass der Mitarbeiter das Bargeld vorsätzlich entnommen und versucht hatte, die Tat zu verschleiern.
- Die Bedeutung: Ein vorsätzlicher und schwerwiegender Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme, wie die Unterschlagung, zerstört das Vertrauensverhältnis. In solchen Fällen ist eine Abmahnung als milderes Mittel selbst bei langer Betriebszugehörigkeit und Schwerbehinderung nicht erforderlich.
Fristlose Kündigung: Reicht ein Verdacht bei Fundsachen?
Einem Mitarbeiter nach fast 30 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos zu kündigen, ist eine der drastischsten Maßnahmen im Arbeitsrecht. Wenn es dabei um eine Fundsache im Wert von 69,07 Euro geht, scheint die Reaktion überzogen. Doch das Landesarbeitsgericht Köln entschied in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2024 (Aktenzeichen: 8 SLa 13/24) genau das und hob damit eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Fall zeigt eindrücklich, wie Gerichte durch eine Kette von Indizien zu einer Gewissheit gelangen, die einen irreparablen Vertrauensbruch belegt – und warum auch lange Betriebszugehörigkeit und Schwerbehinderung davor nicht schützen.
Warum führte eine Geldbörse zur fristlosen Kündigung?
Der Kläger, Jahrgang 1963, war seit dem 1. Dezember 1993 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, zuletzt als Servicemitarbeiter und Teamleiter an einem Bahnhof. Aufgrund eines Grades der Behinderung von 50 galt er als schwerbehindert. Zu seinen Kernaufgaben gehörte laut Dienstanweisung die ordnungsgemäße Entgegennahme und Weiterleitung von Fundsachen. Genau diese Aufgabe wurde ihm zum Verhängnis. Am 24. Mai 2023 durchsuchte die Polizei im Rahmen von Ermittlungen den Spind des Mitarbeiters. Darin fand sie eine Geldbörse mit einem Personalausweis. An der Geldbörse hing ein offizieller Fundsachenanhänger mit der Nummer LF02196315. Dieser Anhänger wies als Funddatum den 23. April 2022 und einen Bargeldbetrag von 69,07 Euro aus. Eine Unterschrift des Finders fehlte. Eine Überprüfung im elektronischen Fundsachen-System ergab für diesen Anhänger keinen Eintrag. Konfrontiert mit dem Fund, erklärte der Mitarbeiter, er habe die Geldbörse in seiner Hosentasche vergessen und später in den Spind gelegt. Das Bargeld habe er separat in einem sogenannten Safe-Bag in seiner Weste verwahrt, die ebenfalls im Spind hing….