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Fristlose Kündigung bei Gewalt gegen Heimbewohner: Wann sie unverhältnismäßig ist

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Eine Altenpflegehelferin wurde nach fast 25 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos entlassen, weil sie körperlichen Zwang bei einem Demenzpatienten anwandte. Trotz dieser langen Dienstzeit stellte das Gericht die entscheidende Frage: War hier überhaupt eine vorherige Abmahnung notwendig gewesen, um die Kündigung der Pflegekraft wegen Zwangsanwendung zu rechtfertigen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 97/19 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg‑Vorpommern
  • Datum: 19.11.2019
  • Aktenzeichen: 5 Sa 97/19
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsrecht, Schutz von Heimbewohnern

  • Das Problem: Eine langjährige Altenpflegehelferin wirkte bei der Anwendung körperlichen Zwangs gegen einen demenzkranken Heimbewohner während der Körperpflege mit. Der Arbeitgeber kündigte ihr das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos und hilfsweise ordentlich.
  • Die Rechtsfrage: Ist die fristlose Entlassung einer Pflegekraft wegen der Anwendung von körperlichem Zwang gegen einen demenzkranken Bewohner zulässig?
  • Die Antwort: Nein, die fristlose Kündigung war unwirksam, die ordentliche, fristgerechte Kündigung hingegen wirksam. Das Gericht sah die fristlose Kündigung wegen der 25-jährigen, beanstandungsfreien Tätigkeit der Klägerin als unverhältnismäßig an. Das Arbeitsverhältnis endete jedoch wirksam zum Ablauf der ordentlichen Frist am 31.08.2017.
  • Die Bedeutung: Gewalt oder Zwang gegen wehrlose Heimbewohner stellt eine so schwere Pflichtverletzung dar, dass eine Abmahnung entbehrlich ist. Die lange Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiterin verhinderte zwar die sofortige fristlose Kündigung, konnte aber die wirksame ordentliche Entlassung nicht abwenden.

Kündigung wegen Zwangsanwendung: Wann ist sie fristlos wirksam?

Ein hochgradig dementer Heimbewohner wehrt sich gegen die morgendliche Pflege. Zwei Pflegekräfte halten ihn fest, um ihn zu waschen und zu rasieren. Darf der Arbeitgeber einer der beteiligten Pflegehelferinnen nach 25 Jahren beanstandungsfreier Tätigkeit fristlos kündigen? Mit dieser heiklen Frage, die den schmalen Grat zwischen notwendiger Fürsorge und unzulässiger Gewalt auslotet, befasste sich das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 19. November 2019 (Az.: 5 Sa 97/19). Die Entscheidung zeigt, wie Gerichte die Würde des Bewohners gegen die Existenzgrundlage einer langjährigen Mitarbeiterin abwägen.

Was geschah am Morgen des 20. Januar 2017?

Die Klägerin war seit dem 6. April 1992, also fast 25 Jahre, als Altenpflegehelferin bei der Beklagten, einem Pflegeheimbetreiber, angestellt. Mit einem Bruttogehalt von 1.700 Euro für 35 Wochenstunden betreute sie seit etwa 15 Jahren vorwiegend demenzkranke Bewohner. Einer von ihnen war der 1944 geborene Herr S., der an einer fortgeschrittenen Demenz litt und bekannt dafür war, Körperberührungen abzulehnen und die Körperpflege oft zu verweigern. Am Morgen des 20. Januar 2017 gelang es der Pflegehelferin, Herrn S. in sein Badezimmer zu begleiten. Doch als sie begann, ihn einzuseifen und abzuduschen, wehrte sich der Bewohner vehement. Ein Kollege, der ausgebildete Pflegefachkraft Zeuge B., kam hinzu, um zu helfen. Ab diesem Punkt gehen die Darstellungen auseinander, doch der Kern des Geschehens wurde vom Gericht rekonstruiert: Die Pflegehelferin und ihr Kollege hielten gemeinsam die Arme von Herrn S. fest, um die Pflege durchführen zu können….


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