Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Entgeltfortzahlung bei Krankheit: Welche Zuschläge und Zulagen zählen?

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein Mitarbeiter im Wachgewerbe kämpfte um die Entgeltfortzahlung bei Krankheit: Zuschläge und Zulagen, die ihm sein Arbeitgeber verweigerte. Entscheidend wurde die Frage, ob „tarifliche Vergütung“ automatisch die vollen Schichtzuschläge während der Arbeitsunfähigkeit meint. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 658/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 18.04.2023
  • Aktenzeichen: 4 Sa 658/22
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Tarifvertragsrecht

  • Das Problem: Ein Mitarbeiter im Sicherheitsgewerbe wurde krank. Er erhielt vom Arbeitgeber nur den Grundlohn als Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber weigerte sich, Schichtführerzulagen sowie Nacht- und Sonntagszuschläge zu zahlen.
  • Die Rechtsfrage: Wenn der Tarifvertrag bei Krankheit die Fortzahlung von 100 Prozent der „tariflichen Vergütung“ garantiert, müssen dann auch Zuschläge wie Nachtzuschlag oder Schichtführerzulagen weitergezahlt werden?
  • Die Antwort: Ja. Die Entgeltfortzahlung muss alle tariflich geregelten Zulagen und Zuschläge umfassen. Das Gericht stützt sich auf den Tarifwortlaut, der das Lohnausfallprinzip ausdrücklich nennt.
  • Die Bedeutung: Arbeitnehmer im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen haben Anspruch auf Fortzahlung aller tariflich festgelegten Zuschläge und Zulagen im Krankheitsfall. Das Urteil klärt die Reichweite dieses allgemeinverbindlichen Tarifvertrages.

Krankengeld: Nur Grundlohn oder volle Vergütung?

Wenn ein Arbeitnehmer krank wird, ist die Lohnfortzahlung für die meisten eine Selbstverständlichkeit. Doch was genau gehört zu diesem Lohn? Nur der stundenbasierte Grundlohn oder auch die Zulagen für Nachtschichten, Sonntagsarbeit und besondere Verantwortung? Genau diese Frage führte einen Mitarbeiter im Wach- und Sicherheitsgewerbe bis vor das Landesarbeitsgericht Köln. In seinem Urteil vom 18. April 2023 (Az. 4 Sa 658/22) mussten die Richter einen Tarifvertrag Wort für Wort analysieren, um zu klären, was „100 % der tariflichen Vergütung“ wirklich bedeutet.

Warum ein Krankheitsfall zum Rechtsstreit führte

Der Kläger, eine erfahrene Werkschutzfachkraft, war seit 2012 bei einem Sicherheitsunternehmen in Nordrhein-Westfalen angestellt. Sein Stundengrundlohn betrug 17,64 Euro brutto, was zu einem Monatsgehalt von etwa 4.000 Euro führte. Seine Arbeit war jedoch oft mehr wert als nur der Grundlohn. Gemäß Tarifvertrag erhielt er für Nachtschichten zwischen 22:00 und 06:00 Uhr einen Zuschlag von 10 % (1,44 Euro pro Stunde), für Arbeit an Sonntagen sogar 50 % (8,82 Euro pro Stunde). Übernahm er als Schichtführer Verantwortung, kamen weitere 2,12 Euro pro Stunde hinzu. Der Konflikt begann am 26. März 2022. Der Mann trat seine Nachtschicht an, doch im Laufe der Stunden entwickelten sich Corona-Symptome. Ein positiver Schnelltest bestätigte den Verdacht, und ab dem frühen Morgen des 27. März begab er sich in häusliche Absonderung. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folgte und galt bis zum 5. April 2022. Für diesen Zeitraum wäre er laut Dienstplan fast durchgehend im Einsatz gewesen: als Schichtführer in mehreren Nachtschichten und auch an einem Sonntag. Als er seine Lohnabrechnung für März erhielt, stellte er fest, dass das Unternehmen ihm zwar den Grundlohn für die ausgefallenen Stunden gezahlt hatte, aber keinen Cent für die entgangenen Zuschläge und Zulagen. Er rechnete nach und forderte mit einem Schreiben vom 20….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv