Nach 18 Jahren Dienstzeit erhielt der Pflegedienstleiter ein Zeugnis, das wesentliche Führungskompetenzen komplett ignorierte. Diese Auslassungen machten das Dokument negativ irreführend, weshalb das Gericht streng die Beweislast für unterdurchschnittliche Leistung des Arbeitnehmers prüfte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 208/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 06.12.2022
- Aktenzeichen: 4 Sa 208/22
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitszeugnisrecht, Leistungsbeurteilung
- Das Problem: Ein langjähriger Arbeitnehmer forderte die Berichtigung seines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Er hielt das erteilte Zeugnis wegen knapper Formulierungen für unvollständig und negativ irreführend.
- Die Rechtsfrage: Muss ein Arbeitgeber ein Zeugnis korrigieren, wenn die Leistungsbeurteilung sehr knapp ausfällt? Reichen einzelne Fehler aus, um die Gesamtleistung in einem fast 18-jährigen Arbeitsverhältnis als unterdurchschnittlich zu bewerten?
- Die Antwort: Ja, der Arbeitgeber musste das Zeugnis korrigieren. Das Gericht stellte fest, dass die knappen Formulierungen und Auslassungen einen negativen Eindruck erweckten. Der Arbeitgeber konnte die behauptete Minderleistung für den gesamten Zeitraum nicht ausreichend beweisen oder belegen.
- Die Bedeutung: Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, wenn er einem Mitarbeiter eine unterdurchschnittliche Leistung attestieren will. Ein einmaliger Vorfall oder ein knapp formuliertes Zeugnis reichen nicht aus, um die Leistung eines langjährigen Angestellten schlecht zu bewerten.
Berichtigung Arbeitszeugnis: Wann ist es zu knapp?
Ein Arbeitszeugnis ist mehr als eine bloße Formalität. Es ist die Visitenkarte für den nächsten Karriereschritt und kann Türen öffnen – oder verschließen. Doch was passiert, wenn ein Zeugnis so knapp formuliert ist, dass es zwischen den Zeilen eine negative Botschaft sendet? Genau diese Frage musste das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2022 klären (Az.: 4 Sa 208/22). Im Zentrum stand ein erfahrener Altenpfleger, der nach fast 18 Jahren Betriebszugehörigkeit ein Zeugnis erhielt, das seine wichtigste Karrierestufe – die zur Pflegedienstleitung – mit Schweigen überging.
Warum führte ein Audit zum Streit um das Arbeitszeugnis?
Die Geschichte beginnt mit einem langen und auf den ersten Blick erfolgreichen Arbeitsverhältnis. Ein 1978 geborener, examinierter Altenpfleger war vom 31. Dezember 2002 bis zum 31. März 2021 bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt. Seine Karriere im Unternehmen verlief positiv: Am 1. Mai 2015 wurde er zur Pflegedienstleitung befördert, eine Position, die er über Jahre innehatte und die mit einem Bruttogehalt von durchschnittlich 3.250 Euro vergütet wurde. Nach über 18 Jahren kündigte der Pfleger auf eigenen Wunsch. Zum Abschied erhielt er am 31. März 2021 ein Qualifiziertes Arbeitszeugnis. Doch der Inhalt sorgte für Enttäuschung. Die Leistungsbeurteilung beschränkte sich auf den Satz: „Herr K zeigte eine gute Arbeitseinstellung und war stets motiviert.“ Sein Verhalten wurde als „stets ohne Beanstandungen“ beschrieben. Entscheidende Aspekte seiner Tätigkeit, insbesondere seine Kompetenzen und Erfolge als Führungskraft, fehlten komplett. Weder seine Arbeitsbefähigung und Arbeitsweise noch konkrete Arbeitserfolge wurden erwähnt. Für einen potenziellen neuen Arbeitgeber entstand so ein lückenhaftes, fast leeres Bild. Der ehemalige Mitarbeiter forderte am 14….