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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung der Verweisung auf DRK-Arbeitsbedingungen-Ost

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Eine DRK-Krankenschwester klagte auf die moderne Vergütung aus dem DRK-Reformtarifvertrag, gestützt auf die Auslegung der Verweisung auf DRK-Arbeitsbedingungen-Ost im 30 Jahre alten Arbeitsvertrag. Obwohl die Klausel dynamisch klang, sah das Gericht darin eine starre Bindung an die nicht mehr fortgeschriebenen Vergütungsregeln von 1994. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 142/18 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg‑Vorpommern
  • Datum: 16.01.2019
  • Aktenzeichen: 3 Sa 142/18
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsvertragsrecht, Tarifvertragsrecht (Bezugnahme), Entgelt/Vergütung

  • Das Problem: Eine langjährige Pflegefachkraft forderte höhere Bezahlung nach dem aktuellen DRK-Reformtarifvertrag (DRK-RTV). Ihr Arbeitsvertrag enthielt eine dynamische Verweisung auf die älteren „DRK-Arbeitsbedingungen-Ost“. Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber weigerte sich, dem neuen Tarifvertrag zu folgen.
  • Die Rechtsfrage: Gilt die Verweisung auf alte, nicht-tarifliche „Arbeitsbedingungen“ im Vertrag automatisch als Verpflichtung, künftig den inhaltlich veränderten Tarifverträgen des DRK zu folgen?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht bestätigte, dass die Klausel eindeutig nur auf das explizit genannte Regelwerk verwies, nicht auf das Tarifrecht. Die fehlende Tarifbindung des Arbeitgebers verhindert eine automatische Anwendung des neuen Tarifvertrages.
  • Die Bedeutung: Eine arbeitsvertragliche Verweisung auf allgemeine „Arbeitsbedingungen“ wird nicht in eine dynamische Verweisung auf das jeweils aktuelle Tarifrecht umgedeutet. Dies gilt selbst dann, wenn das ursprünglich genannte Regelwerk nicht mehr fortgeschrieben wird.

Gilt DRK-Tarif bei Verweis auf Arbeitsbedingungen?

Eine Krankenschwester, die seit Jahrzehnten in der Pflege tätig ist, sieht sich plötzlich in einem juristischen Stillstand wieder. Ihr Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1994 verweist auf die „DRK-Arbeitsbedingungen-Ost“ und verspricht, deren künftige Entwicklungen zu übernehmen. Doch was passiert, wenn diese Arbeitsbedingungen seit der Jahrtausendwende nicht mehr aktualisiert werden, während ein parallel existierender Tarifvertrag des Deutschen Roten Kreuzes erhebliche Gehaltssprünge vorsieht? In seinem Urteil vom 16. Januar 2019 (Az. 3 Sa 142/18) musste das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern diese entscheidende Frage klären und damit die Hoffnung der Pflegerin auf eine deutlich höhere Vergütung entweder bestätigen oder zerschlagen.

Warum führte eine alte Vertragsklausel zum Streit?

Die Klägerin, eine seit 1982 als Krankenschwester beschäftigte Pflegefachkraft, arbeitete in einem Alten- und Pflegeheim, das von der Beklagten betrieben wird. Ihr Arbeitsverhältnis basierte auf einem Vertrag vom 25. Oktober 1994, der zwei zentrale Klauseln enthielt. In § 2 wurde festgelegt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den „DRK-Arbeitsbedingungen-Ost in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung“ richtet. §: „Alle weiteren Vereinbarungen des oben genannten Arbeitsvertrages bleiben unverändert.“ Das Problem lag in der Geschichte dieser Regelwerke. Innerhalb des DRK gab es lange Zeit zwei parallele Systeme: einen Tarifvertrag und die vom Bundesverband beschlossenen „DRK-Arbeitsbedingungen“. Inhaltlich waren sie zunächst nahezu identisch. Doch nach der Kündigung des DRK-Tarifvertrags-Ost zum 31. Dezember 2001 entwickelten sie sich auseinander….


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