Ein Arbeitnehmer forderte einen Aufhebungsvertrag und die damit verbundene Abfindung aus einem freiwilligen Personalabbauprogramm, das in einer Konzernbetriebsvereinbarung geregelt war. Die Frage: Hatte der Arbeitnehmer damit einen einklagbaren Anspruch auf die Zahlung – oder durfte der Arbeitgeber den Antrag ablehnen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 123/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 14.09.2023
- Aktenzeichen: 6 Sa 123/23
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Betriebsvereinbarungsrecht, Arbeitsrecht, Diskriminierungsrecht
- Das Problem: Ein Mitarbeiter forderte vom Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit Abfindung aus einem Freiwilligenprogramm. Der Arbeitgeber lehnte den Wunsch des Mitarbeiters ab.
- Die Rechtsfrage: Durfte der Arbeitgeber den Antrag des Mitarbeiters auf einen Aufhebungsvertrag ablehnen, obwohl die Konzernbetriebsvereinbarung eine Ablehnung nur bei sachlichen Gründen zuließ?
- Die Antwort: Nein. Der Arbeitgeber durfte den Antrag ablehnen. Die Konzernbetriebsvereinbarung sah keinen individuellen Anspruch vor, und die vorgetragenen Ablehnungsgründe waren sachlich begründet und nicht diskriminierend.
- Die Bedeutung: Auch bei Freiwilligenprogrammen mit Abfindung behält der Arbeitgeber seine Organisationsfreiheit und einen weiten Entscheidungsspielraum. Eine Betriebsvereinbarung, die keinen individuellen Anspruch schafft, erlaubt eine Ablehnung, solange sie nicht willkürlich oder diskriminierend ist.
Anspruch auf Abfindung bei Freiwilligenprogramm?
Ein langjähriger Mitarbeiter sieht seine Chance auf einen goldenen Handschlag in Höhe von fast 230.000 Euro. Ein Freiwilligenprogramm seines Arbeitgebers macht es möglich. Doch das Unternehmen lehnt seinen Antrag ab. Der Mitarbeiter klagt, überzeugt davon, dass die Ablehnung willkürlich und ungerecht ist. Er fühlt sich ungleich behandelt und diskriminiert. Das Landesarbeitsgericht Köln musste in seinem Urteil vom 14. September 2023 (Az.: 6 Sa 123/23) eine grundlegende Frage klären: Wann wird der Wunsch eines Arbeitnehmers auf einen Aufhebungsvertrag gegen Abfindung zu einem einklagbaren Recht?
Warum wurde der Abfindungswunsch abgelehnt?
Der Kläger, geboren 1961, war seit dem 1. Oktober 1994 in der Dokumentationsabteilung eines Konzerns beschäftigt und verdiente zuletzt 4.269,23 Euro brutto im Monat. Im April 2021 schloss sein Arbeitgeber, ein Unternehmen mit rund 850 Beschäftigten, mit dem Konzernbetriebsrat eine Konzernbetriebsvereinbarung (KBV) über ein Freiwilligenprogramm. Das Ziel: Personal sozialverträglich abzubauen. Ein zentraler Baustein war ein Abfindungsprogramm. Die Spielregeln waren in der KBV klar umrissen. § 2 der Vereinbarung verankerte den Grundsatz der „beidseitigen Freiwilligkeit“. Mitarbeiter konnten bis zum 11. Juni 2021 einen Antrag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags stellen. Der Arbeitgeber konnte diesen Antrag annehmen oder ablehnen. Ganz willkürlich durfte die Ablehnung jedoch nicht sein. § 2 Ziffer 3 der KBV legte fest, dass eine Ablehnung nur aus „sachlichen Gründen“ zulässig sei. Eine beigefügte Anlage 1 listete beispielhaft, aber ausdrücklich nicht abschließend, solche Gründe auf: Unersetzbarkeit von Experten, Einbindung in laufende Projekte oder eine nicht kompensierbare Überlastung der verbleibenden Kollegen. Der Mitarbeiter nutzte das vom Unternehmen bereitgestellte Berechnungstool. Bei einem Austritt zum letztmöglichen Zeitpunkt, dem 30….