Wegen des Diebstahls ihres verschlossenen Wagens von ihrem Privatgrundstück sah sich eine Mitarbeiterin der vollen Arbeitnehmer-Haftung bei Generalschlüssel-Verlust gegenüber. Der Arbeitgeber forderte den kompletten Austausch der Schließanlage, doch die Umstände der Tat machten die Schuldfrage plötzlich unlösbar. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 208/17 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg‑Vorpommern
- Datum: 12.04.2018
- Aktenzeichen: 4 Sa 208/17
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Arbeitnehmerhaftung, Schadensersatz
- Das Problem: Die Arbeitgeberin forderte von ihrer Mitarbeiterin Schadensersatz. Ein Generalschlüssel ging verloren, als das private, verschlossene Auto der Mitarbeiterin von ihrem gesicherten Privatgrundstück gestohlen wurde. Die Arbeitgeberin musste daraufhin die gesamte Schließanlage austauschen und wollte die Restkosten von der Mitarbeiterin erstattet bekommen.
- Die Rechtsfrage: Muss ein Arbeitnehmer die Kosten für eine neue Schließanlage zahlen, wenn ein Dienstschlüssel durch den Diebstahl des verschlossenen Autos auf dem eigenen, gesicherten Grundstück abhandenkommt?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht sah in dem Verhalten der Arbeitnehmerin keine grobe oder Mittlere Fahrlässigkeit, sondern allenfalls Leichte Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit muss der Arbeitgeber den entstandenen Schaden selbst tragen.
- Die Bedeutung: Der Arbeitgeber trägt das Risiko für Schäden, die durch die betriebliche Tätigkeit entstehen. Arbeitnehmer haften nur, wenn sie den Schaden durch grobe oder mittlere Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht haben.
Haftung bei Generalschlüssel-Verlust: Wann zahlt der Arbeitnehmer?
Ein gestohlener Dienstschlüssel kann für einen Arbeitgeber zur Kostenfalle werden, insbesondere wenn eine gesamte Schließanlage ausgetauscht werden muss. Doch wer trägt die Rechnung, wenn der Schlüssel aus dem privaten, gesicherten Auto einer Mitarbeiterin entwendet wird? Mit dieser Frage befasste sich das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Urteil vom 12. April 2018 (Az. 4 Sa 208/17) und schuf damit Klarheit über die Grenzen der Arbeitnehmer-Haftung. Die Entscheidung zeigt, dass nicht der Wert des Schlüssels allein, sondern die Vorhersehbarkeit des Diebstahls im konkreten Einzelfall den Ausschlag gibt.
Warum führte ein Diebstahl auf dem Privatgrundstück zum Streit?
Die Geschichte beginnt mit einem gewöhnlichen Arbeitstag Anfang März 2015. Eine langjährige Mitarbeiterin, die als Wohnheimleiterin tätig war, nahm nach einem auswärtigen Termin einen Generalschlüssel des Wohnheims sowie dazugehörige Bauzeichnungen mit in ihr privates Fahrzeug, einen VW Caddy. Da sie nicht mehr ins Büro zurückkehrte, ließ sie die Gegenstände im verschlossenen Auto, das sie in einem Carport auf ihrem eigenen Grundstück abstellte. Dieses Grundstück war zusätzlich durch ein elektrisches Schiebetor gesichert. In der Nacht zum 3. März 2015 geschah das Unvorhergesehene: Unbekannte stahlen den gesamten Wagen, mitsamt dem wertvollen Schlüssel und den Bauunterlagen. Für die Arbeitgeberin war der Vorfall ein Alarmsignal. Aus Sorge, der Dieb könne mithilfe des Schlüssels und der Pläne gezielt in das Wohnheim einbrechen, ließ sie die komplette Schließanlage mit rund 250 Zylindern austauschen. Die Kosten beliefen sich auf exakt 9.726,64 Euro. Die Versicherung des Unternehmens erstattete davon 3.000,00 Euro. Den verbleibenden Differenzbetrag von 6….