Ein Arbeitnehmer erhielt die fristlose Kündigung, weil er mit der Androhung einer Krankschreibung als Kündigungsgrund drohte und ungenehmigt einen Barber-Shop betrieb. Der Arbeitgeber stützte seine Entlassung auf mehrere Pflichtverletzungen, doch das Gericht erklärte die Kündigung trotzdem für unwirksam. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 75/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 16.11.2023
- Aktenzeichen: 8 Sa 75/23
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Kündigungsschutz, Arbeitsrecht, Nebentätigkeiten
- Das Problem: Ein Arbeitgeber kündigte seinem Mitarbeiter fristlos. Er warf ihm private Telefonate, eine unerlaubte Nebentätigkeit und die Drohung mit einer Krankschreibung vor. Der Arbeitnehmer klagte auf Kündigungsschutz.
- Die Rechtsfrage: Waren diese Vorwürfe schwerwiegend genug, um das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Einhaltung einer Frist zu beenden?
- Die Antwort: Nein. Die Kündigung ist unwirksam. Der Arbeitgeber konnte die Anschuldigungen nicht ausreichend beweisen oder konkret darlegen.
- Die Bedeutung: Arbeitgeber müssen Kündigungsgründe sehr detailliert belegen. Eine unerlaubte Nebentätigkeit rechtfertigt eine fristlose Kündigung nur, wenn sie die Firma konkret beeinträchtigt. Eine vorherige Abmahnung ist in der Regel erforderlich.
Drohung mit Krankschreibung: Ein Kündigungsgrund?
Eine unerlaubte Nebentätigkeit, ständige Privattelefonate und obendrein die Drohung, sich krankschreiben zu lassen – mit diesem Bündel an Vorwürfen konfrontierte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter und kündigte ihm fristlos. Doch reicht ein schwerer Verdacht aus, um ein Arbeitsverhältnis sofort zu beenden? In seinem Beschluss vom 16. November 2023 (Aktenzeichen: 8 Sa 75/23) musste das Landesarbeitsgericht Köln genau diese Frage klären und zeigte dabei auf, wie hoch die Hürden für die härteste Maßnahme im Arbeitsrecht wirklich sind. Die Entscheidung ist eine Lehrstunde über die Notwendigkeit handfester Beweise anstelle pauschaler Behauptungen.
Warum führten ein Barber-Shop und Telefonate zur Kündigung?
Im Zentrum des Konflikts stand ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis seit Dezember 2021 nach Darstellung des Arbeitgebers zunehmend belastet war. Der schriftliche Arbeitsvertrag der beiden Parteien enthielt in § 6 eine übliche Klausel: Jede Nebentätigkeit, insbesondere die Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen, bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Genau hier sah das Unternehmen den ersten schweren Verstoß. Es hatte herausgefunden, dass der Mitarbeiter als Inhaber eines Barber-Shops eingetragen war – ohne jemals um Erlaubnis gefragt zu haben. Doch damit nicht genug. Der Arbeitgeber warf dem Mann vor, während der Arbeitszeit in erheblichem Umfang private Telefonate zu führen, was bereits zu Kundenbeschwerden geführt habe. Als dritter und wohl schwerwiegendster Vorwurf kam die angebliche Androhung einer Krankschreibung hinzu. Der Mitarbeiter soll per WhatsApp oder im Gespräch geäußert haben, er werde sich krankmelden, wenn ihm das Unternehmen kein Fahrtgeld erstatte. Für den Arbeitgeber war das Maß voll. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 sprach er die außerordentliche, fristlose Kündigung aus. Der Mitarbeiter wehrte sich und zog vor das Arbeitsgericht Köln. Er bestritt die Vorwürfe vehement: Er habe zwar als Inhaber des Barber-Shops gegolten, dort aber nie gearbeitet….