Fast 17 Jahre lang war ein promovierter Wissenschaftler befristet beschäftigt, wobei die zulässige Höchstdauer durch die Verlängerung des WissZeitVG wegen Kinderbetreuung bereits berücksichtigt war. Dennoch stand die gesamte Befristung auf dem Prüfstand, da die Berechnung der Kinderzeiten die Gesamtgrenze für Wissenschaftler-Verträge neu definierte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Sa 31/17 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
- Datum: 07.11.2017
- Aktenzeichen: Az.: 1 Sa 31/17
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Befristungsrecht, Wissenschaftszeitvertragsrecht
- Das Problem: Ein langjährig befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter klagte gegen die Befristung seines letzten Vertrages. Er war der Meinung, die maximal zulässige Gesamtzeit für befristete Verträge sei überschritten worden.
- Die Rechtsfrage: Wenn Wissenschaftler wegen Kinderbetreuung länger befristet arbeiten dürfen: Muss diese Verlängerung zur Höchstdauer der gesamten wissenschaftlichen Karrierezeit addiert werden? Oder gilt die Verlängerung getrennt für die Phasen vor und nach der Promotion?
- Die Antwort: Die Verlängerung der Befristungsdauer wegen Kinderbetreuung muss auf die gesamte Karrierezeit angerechnet werden. Das Gericht stellte fest, dass die insgesamt zulässige Höchstdauer (hier 16 Jahre) im konkreten Fall überschritten wurde. Die Befristung des letzten Vertrages war deshalb unwirksam.
- Die Bedeutung: Die zulässige Verlängerung wegen Kinderbetreuung erhöht den gesamten Befristungsrahmen über alle Karriereabschnitte hinweg. Die einzelnen Zeiträume vor und nach der Promotion werden in diesem Fall nicht getrennt betrachtet.
WissZeitVG: Wann endet die Befristung für Forscher-Eltern?
Für einen promovierten Ingenieur schien nach 37 befristeten Verträgen und fast 17 Jahren im Wissenschaftsbetrieb das Ende seiner Hochschulkarriere besiegelt. Doch er klagte – und zwang die Justiz zu einer fundamentalen Klärung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. Das Landesarbeitsgericht Bremen musste in seinem Urteil vom 07. November 2017 (Az. 1 Sa 31/17) entscheiden, wie die für die Betreuung von Kindern gewährte Verlängerung der Befristungshöchstdauer zu berechnen ist. Das Ergebnis machte aus dem Wissenschaftler auf Zeit einen festangestellten Mitarbeiter.
Warum führten 11 Monate zu einer Entfristung?
Der Kläger, ein 1971 geborener Diplom-Ingenieur, war eine Konstante im wechselhaften Wissenschaftsbetrieb. Seit dem 01. Mai 1999 arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an verschiedenen Hochschulen und Forschungseinrichtungen, stets auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge. Bis zum Frühjahr 2016 sammelten sich so insgesamt 37 einzelne Verträge an. Seine Promotion schloss er am 06. September 2006 erfolgreich ab, was seine Karriere in eine Vor-Promotions- und eine Nach-Promotions-Phase teilte. Der letzte dieser Verträge, datiert vom 17. September 2015, sah ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2016 vor. Zuletzt verdiente der Wissenschaftler ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt von 5.921,00 €. Doch statt sich nach einer neuen Stelle umzusehen, zog der Kläger vor das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven. Am 20. April 2016 reichte er eine sogenannte Befristungskontrollklage ein. Sein Ziel: Das Gericht sollte feststellen, dass die Befristung seines letzten Vertrages unwirksam war und sein Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht….