Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Urlaubsabgeltung bei Erwerbsunfähigkeitsrente: Anspruch, Fristen und Folgen

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Trotz des Rentenbezugs forderte ein schwerbehinderter Angestellter die volle Urlaubsabgeltung für die gesamte Zeit bis zur Kündigung. Die entscheidende Frage: Entstehen gesetzliche Urlaubsansprüche, obwohl der Arbeitnehmer seit Jahren dauerhaft arbeitsunfähig ist? Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Sa 92/14 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
  • Datum: 15.09.2015
  • Aktenzeichen: 1 Sa 92/14
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Urlaubsanspruch und -abgeltung, Schwerbehindertenrecht

  • Das Problem: Ein langzeiterkrankter, schwerbehinderter Mitarbeiter forderte von seinem Arbeitgeber die Auszahlung seines Resturlaubs, nachdem er eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente zugesprochen bekam. Der Arbeitgeber weigerte sich, Urlaubsansprüche für die Zeit des Rentenbezugs zu gewähren, da das Arbeitsverhältnis faktisch nicht mehr durchführbar war.
  • Die Rechtsfrage: Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub und Zusatzurlaub, wenn er dauerhaft Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht und deshalb keine Arbeitsleistung mehr erbringen kann?
  • Die Antwort: Ja, der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Urlaubsabgeltung. Das Gericht stellte fest, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch allein durch den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses entsteht und nicht von der tatsächlichen Arbeitsleistung abhängt.
  • Die Bedeutung: Das Urteil bestätigt, dass gesetzlicher Urlaubsanspruch – auch der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte – selbst dann in voller Höhe entsteht und nicht verfällt, wenn Arbeitnehmer wegen dauerhafter Erwerbsminderung in Rente sind und nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können.

Urlaubsabgeltung trotz Erwerbsunfähigkeitsrente?

Ein langjähriger Mitarbeiter wird dauerhaft krank, erhält eine Erwerbsunfähigkeitsrente und kündigt schließlich selbst. Sein Arbeitsverhältnis bestand rechtlich bis zum letzten Tag. Doch hat er in der Zeit, in der er bereits Rente bezog und nicht mehr arbeiten konnte, weiterhin Urlaubsansprüche erworben? Mit genau dieser Frage musste sich das Landesarbeitsgericht Bremen in seinem Urteil vom 15. September 2015 befassen (Az.: 1 Sa 92/14) und eine grundlegende Weiche im Urlaubsrecht stellen. Die Entscheidung klärt, ob der Anspruch auf bezahlten Urlaub untrennbar an die tatsächliche Arbeitsleistung gekoppelt ist oder allein am rechtlichen Fortbestand des Arbeitsvertrags hängt.

Warum führte eine Kündigung zum Streit um 29 Urlaubstage?

Der Kläger war seit dem 1. Januar 1987 als kaufmännischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt und als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Sein jährlicher Urlaubsanspruch belief sich auf 20 gesetzliche und 5 zusätzliche Tage. Aus dem Jahr 2012 waren noch vier Resturlaubstage offen. Das gesamte Kalenderjahr 2013 konnte er aufgrund einer andauernden Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung mehr erbringen. Ein entscheidender Wendepunkt kam mit dem Bescheid vom 3. Juli 2013: Ihm wurde rückwirkend zum 1. Mai 2013 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen. Obwohl er nun Rentner war, endete sein Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Er kündigte selbst zum 31. August 2013. Nach der Kündigung zahlte der Arbeitgeber am 21. August 2013 eine Urlaubsabgeltung von 2.666,72 Euro. Dieser Betrag sollte nach Berechnung des Unternehmens den Urlaubsanspruch bis zum 30. April 2013 abdecken – dem Tag vor dem offiziellen Beginn des Rentenbezugs. Der Angestellte sah das anders….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv