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Unwirksame Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten: Lohnrückforderung oft unzulässig

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Ein Brandmeisteranwärter kündigte nach 18-monatiger Ausbildung, deren Gesamtkosten für den Arbeitgeber über 70.000 Euro betrugen. Die Arbeitgeberin forderte daraufhin nicht nur die Ausbildungskosten zurück, sondern auch das während der Lehre gezahlte Gehalt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 SLa 647/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 19.08.2025
  • Aktenzeichen: 7 SLa 647/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Fortbildungskosten

  • Das Problem: Ein Arbeitgeber verlangte von einem ehemaligen Brandmeisteranwärter nach dessen Kündigung die Kosten für seine teure Feuerwehrausbildung zurück. Die Forderung belief sich auf rund 70.000 Euro, basierend auf einer Fortbildungsvereinbarung.
  • Die Rechtsfrage: Darf ein Arbeitgeber in einer Standardvereinbarung festlegen, dass Angestellte die Ausbildungskosten zurückzahlen müssen, selbst wenn die Kündigung aus Gründen erfolgt, die der Arbeitnehmer nicht verschuldet hat?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht erklärte die Rückzahlungsklauseln für unwirksam. Die Regelung benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, weil sie auch Fälle unverschuldeter, dauerhafter Leistungsunfähigkeit erfasst.
  • Die Bedeutung: Standardisierte Rückzahlungsklauseln für Aus- und Fortbildungen müssen eindeutig ausschließen, dass Kosten bei unverschuldetem Ausscheiden vom Arbeitnehmer getragen werden. Während der Ausbildung gezahlter Lohn kann in der Regel nicht als erstattungsfähige „Freistellungsvergütung“ zurückgefordert werden.

Rückzahlung von Fortbildungskosten: Wann ist sie unfair?

Eine teure Ausbildung, finanziert vom Arbeitgeber, und im Gegenzug eine mehrjährige Bindung an das Unternehmen – ein gängiges Modell, um Fachkräfte zu gewinnen und zu halten. Doch was passiert, wenn der Arbeitnehmer kurz nach der Ausbildung kündigt? Muss er dann die Tausenden von Euro für seine Qualifizierung zurückzahlen? Mit genau dieser Frage befasste sich das Landesarbeitsgericht Köln in einem Urteil vom 19. August 2025 (Az. 7 SLa 647/24) und kam zu einem klaren Ergebnis: Nicht jede Rückzahlungsklausel hält einer rechtlichen Überprüfung stand, insbesondere wenn sie die Risiken des Berufslebens einseitig auf den Arbeitnehmer abwälzt.

Wie führten 70.000 € Ausbildungskosten zum Rechtsstreit?

Die Geschichte beginnt am 25. Februar 2022. Ein junger Mann, der zukünftige Brandmeisteranwärter, unterzeichnete bei einer GmbH nicht nur seinen Arbeitsvertrag für eine Ausbildung, die am 1. April 2022 beginnen sollte, sondern auch eine separate „Fortbildungsvereinbarung“. Der Deal schien auf den ersten Blick fair: Die Arbeitgeberin übernahm die vollen Kosten für die 18-monatige Ausbildung zum Feuerwehrmann – geschätzte 16.000 Euro für Kurs- und Prüfungsgebühren sowie die Weiterzahlung des Gehalts während der gesamten Ausbildungszeit, was sich auf rund 72.500 Euro summieren sollte. Im Gegenzug verpflichtete sich der Anwärter, nach erfolgreichem Abschluss für drei Jahre im Unternehmen zu bleiben. Die Vereinbarung enthielt jedoch einen entscheidenden Haken, formuliert in den Paragraphen 4 und 5. Dort war festgelegt, dass der Arbeitnehmer die Kosten anteilig zurückzahlen müsse, wenn das Arbeitsverhältnis „aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen“ vor Ablauf der 36-monatigen Bindungsfrist endet. Pro Monat, den er früher ging, sollte er 1/36 der Gesamtkosten erstatten. Die Ausbildung verlief, das Arbeitsverhältnis ging am 1….


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